Der Geschäftsführervertrag

Da der Geschäftsführer einer GmbH ein Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft ist, hat dieser auch gesellschaftsrechtlich definierte Rechte und Pflichten. Darüber hinaus wird zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer regelmäßig ein Dienstvertrag abgeschlossen, in welchem dann entweder die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten weiter konkretisiert oder darüber hinaus weitere Rechte und Pflichten des Geschäftsführers festgelegt werden.

Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH und seine Stellung des Geschäftsführers aufgrund des Dienstvertrages sind rechtlich voneinander unabhängig. Es ist daher möglich, dass der Geschäftsführer wirksam bestellt wurde, ein Dienstvertrag aber noch fehlt oder ein Dienstvertrag bereits abgeschlossen wurde, die Bestellung aber nicht wirksam erfolgt ist.

Die Bestellung zum Geschäftsführer

Der Geschäftsführer der GmbH wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt. Diese ist auch befugt, den Geschäftsführer jederzeit wieder abzuberufen. Eine besondere Begründung hierfür bedarf es in der Regel nicht. Ebenfalls muss der Geschäftsführer seiner Bestellung zustimmen. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist im Handelsregister einzutragen. Fehlt die Eintragung im Handelsregister, ist die Bestellung allerdings deswegen nicht unwirksam.

Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers

Die wesentliche Aufgabe des GmbH Geschäftsführers liegt darin, die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftsziele zu fördern. Hierbei hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Konkret beinhaltet dies folgende Pflichten:

–          Pflicht zur Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung

–          Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses

–          Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft

–          Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlungen

–          Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Weitere Pflichten können sich konkret aus dem Geschäftsführervertrag ergeben.

Rechtliche Stellung des Geschäftsführers

Gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretungsbefugnis kann Dritten gegenüber im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden. Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer allerdings an die Weisungen der Gesellschafterversammlung oder an die Regelungen in seinem Geschäftsführervertrag gebunden.

Verstößt der Geschäftsführer gegen seine gesetzlichen und/oder vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten oder der Gesellschaft in schwerwiegender Weise, so kann dies ein fristloser Kündigungsgrund des Geschäftsführervertrags darstellen.

Verhältnis Arbeitsvertrag und Beförderung zum Geschäftsführer

Nicht selten erfolgt die Beförderung zum Geschäftsführer, nachdem man zuvor die Tätigkeit eines leitenden Angestellten wahrgenommen hat. Dann wird entweder der bestehende Arbeitsvertrag geändert oder aufgehoben oder aber der bisherige Arbeitsvertrag bleibt bestehen und es wird parallel ein neuer Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Von dieser zweiten Vorgehensweise wird häufig dann Gebrauch gemacht, wenn ein leitender Angestellter zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens befördert wird. In diesem Fall bleibt dann das Anstellungsverhältnis mit der Muttergesellschaft häufig bestehen. Es stellt sich dann die Frage, was mit dem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis passiert.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bislang dahingehend beantwortet, dass durch Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrag vermutet wird, dass dadurch das vorherige Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird. Das erforderliche Schriftformerfordernisse gemäß § 623 BGB ist dann durch den schriftlichen Geschäftsführervertrag erfüllt. Dies hätte aber die Konsequenz, dass der Arbeitnehmer seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrags nicht mehr wieder erlangt, wenn der Geschäftsführerdienstvertrag später beendet werden sollte. Denn dann lebt das Arbeitsverhältnis nicht einfach wieder auf, sondern der Arbeitnehmer ist draussen!

Diese Folge kann dadurch vermieden werden, indem im Geschäftsführervertrag ausdrücklich festgelegt wird, dass bei Beendigung und Abberufung der Geschäftsführertätigkeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufleben soll. Nur so ist gewährleistet, dass sich der Arbeitnehmer nach Beendigung des Geschäftsführervertrags seine Rechte aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis sichert.

Kündigungsschutz des GmbH-Geschäftsführers nach dem KSchG

Insbesondere bei einem Fremdgeschäftsführer, welcher nicht selbst als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob dieser im Falle der Kündigung des Geschäftsführervertrag durch die Gesellschaft Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Dies ist allerdings nicht der Fall. § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs gelten, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind.

Sozialversicherungsbeiträge des GmbH-Geschäftsführers

Ob ein GmbH-Geschäftsführer Sozialabgaben abzuführen hat, hängt davon ab, ob er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI ausübt. Ist dies der Fall, muss die Gesellschaft für den Geschäftsführer die Sozialabgaben abführen. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Die Definition ist somit praktisch mit der gesetzlichen Definition des Arbeitnehmers identisch. Im Streitfall entscheidet hierüber allerdings nicht die Arbeitsgerichte sondern die Sozialgerichte. Obgleich die Arbeitsgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen einen GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer betrachten, kommt es häufiger vor, dass die Sozialgerichte aufgrund der oben genannten Kriterien eine versicherungspflichtige Beschäftigung bejahen.

Die Sozialgerichte gehen hier von folgenden Kriterien aus:

  • Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er mindestens 50 v.H. der Geschäftsanteile, so liegt keine Weisungsgebundenheit und damit keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.
  • Ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt (Fremgeschäftsführer), ist im allgemeinen versicherungspflichtig. Dieser Grundsatz der Sozialgerichte unterscheidet sich von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei einem Fremdgeschäftsführer nicht ohne weiteres, sondern nur bei strikter Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitsverhältnis ausgeht.
  • Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er weniger als 50 v.H. der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der faktischen Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.

Demnach ist ein Geschäftsführer, der selbst keine Geschäftsanteile besitzt (so genannter Fremdgeschäftsführer), im Normalfall versicherungspflichtig, aber umgekehrt nur im Ausnahmefall Arbeitnehmer.

Herausgabe Dienstwagen bei Beendigung des Geschäftsführervertrags

Häufiger Streitpunkt sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Geschäftsführern ist die Herausgabe des Dienstwagens, wenn die Gesellschaft die Herausgabe entweder vor Beendigung des Dienstvertrags verlangt oder der Arbeitnehmer/Geschäftsführer von der Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung der Gesellschaft ausgeht und den Dienstwagen dann bis zum Ende einer gerichtlichen Entscheidung weiter nutzen möchte.

Hier ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Geschäftsführer differenziert.

Vorraussetzung ist zunächst in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer/Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung des Dienstwagens berechtigt ist, da dann der Dienstwagen als Sachbezug auch ein Gehaltsbestandteil seines Beschäftigungsverhältnisses ist.

Die Arbeitsgerichte haben die Frage dahingehend entschieden, dass der Arbeitnehmer auch nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage verpflichtet ist, den Dienstwagen vorzeitig an seinen Arbeitgeber herauszugeben. Stellt sich später die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, so kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Vorenthaltung des Dienstwagens geltend machen. Allerdings gehen die Arbeitsgerichte auch davon aus, dass dies nur für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel sechs Monate) gilt, da der Arbeitnehmer danach aufgrund seiner Schadensminderungspflicht angehalten ist, sich ein Ersatzfahrzeug zu besorgen.

Die Zivilgerichte, welche für die Klage eines Geschäftsführers gegen seine Kündigung zuständig sind, haben diese Frage im Gegensatz zu den Arbeitsgerichten wiederum zu Gunsten des Geschäftsführers beantwortet. Hier haben verschiedene Oberlandesgerichte entschieden, dass der Geschäftsführer während eines laufenden Klageverfahrens gegen die Kündigung berechtigt ist, den Geschäftswagen solange benutzen zu dürfen und eine Übernahme der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. Allerdings existiert hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Folglich ist einem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu empfehlen, den Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszufiltern, wenn dieser es verlangt, da die Weigerung dazu führen kann, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatz für die rechtswidrige Vorenthaltung des Dienstwagens verlangt. Der Arbeitnehmer kann die Herausgabe dann „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ herausgeben und dann einen späteren Schaden aufgrund der rechtswidrigen Vorenthaltung des Dienstwagens geltend machen. Der Geschäftsführer kann hingegen das Risiko, dem Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens zu verweigern eingehen, obgleich er keine Garantie dafür hat, dass das für ihn zuständige Zivilgericht die Frage ebenso beantwortet wie die vorherigen Zivilgerichte.

Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers

Zu diesem Thema haben wir hier umfangreichere Informationen für Sie zusammengestellt.

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