• Kündigung Geschäftsführervertrag

    Wichtigste Regel:

    Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Hier gelten daher Besonderheiten!
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  • Alexander Berth

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für mittelständische Unternehmen (DASV e.V.)
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Kündigung Geschäftsführervertrag

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    Kündigung Geschäftsführervertrag

    Ausgewählte Rechtsprechung zur

    Geschäftsführerkündigung:

    Die Kündigung Geschäftsführervertrag

    Bei der Kündigung eines Geschäftsführers sind im Vergleich zur Kündigung eines normalen Mitarbeiters oder eines leitenden Angestellten einige Besonderheiten zu beachten, welche sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers heraus ergeben.

    Im Folgen möchten wir einen Überblick verschaffen, welche Problemfelder bestehen und wie diese gelöst werden können. Dennoch muss auch hier jeder Einzelfall gesondert begutachtet werden, da die Tücken wie stets im Detail liegen.

    Wir beraten und unterstützen sowohl Gesellschaften als auch Geschäftsführer und begleiten bei Bedarf auch schon im Vorfeld den gesamten Prozess von der Vorbereitung bis hin zum Ausspruch der Kündigung.

    Ebenfalls unterstützen und begleiten wir Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

    Ihr Spezialist für Arbeitsrecht

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    Alexander Berth

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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    Fax: 0711/358 70 120
    E-Mail: info@kanzlei-berth.de

    Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung

    Der GmbH-Geschäftsführer nimmt eine doppelte rechtliche Position war. Zum einen ist der Geschäftsführer Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft. Zum anderen wird regelmäßig der Aufgaben-und Pflichtenbereich des Geschäftsführers im Innenverhältnis durch einen weiteren Anstellungsvertrag geregelt. Bei diesem Vertrag handelt es sich rechtlich nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Dienstvertrag.

    In diesen sind in der Regel dieselben Punkte wie in einem Arbeitsvertrag geregelt. Da in den meisten Fällen die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht wie zum Beispiel das Entgeltfortzahlungsgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz für den Geschäftsführer nicht anwendbar sind, sind auch regelmäßig entsprechende Regelungen in den Geschäftsführerverträgen vorzufinden.

    Möchte sich eine Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen, so erfolgt dies in zwei Schritten:

    • Die Gesellschafterversammlung hat die Abberufung des Geschäftsführers gemäß den Vorgaben ihrer Satzung ordnungsgemäß zu beschließen und dies auch im Handelsregister bekannt zu machen.
    • Darüber hinaus hat die Gesellschaft zu beschließen, dass der Geschäftsführervertrag gekündigt wird. Nach erfolgter Beschlussfassung ist dann das Vertragsverhältnis gegenüber dem Geschäftsführer zu kündigen. Diese Kündigung kann ordentlich oder auch außerordentlich, nicht selten auch fristlos erfolgen.

    Beide Vorgänge sind einerseits strikt voneinander zu trennen. So kann es durchaus vorkommen, dass die Abberufung des Geschäftsführers wirksam erfolgte, nicht jedoch die Kündigung des Geschäftsführervertrages oder umgekehrt.

    Rechtsmittel gegen die Abberufung

    Bezüglich der Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Geschäftsführer, welcher gleichzeitig Gesellschafter ist oder um einen Fremdgeschäftsführer handelt. Der geschäftsführende Gesellschafter ist grundsätzlich berechtigt, bei dem Beschluss über seine eigene Abberufung mit abzustimmen. Wird dies nicht beachtet, ist bereits der Beschluss der Abberufung fehlerhaft.

    Der Geschäftsführer kann dann dem Beschluss im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich angreifen. Etwas anderes gilt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter aus wichtigem Grund abberufen wird. Hier kann der Geschäftsführer aber den Beschluss mit der Begründung anfechten, es lag tatsächlich kein wichtiger Grund vor, so dass er hätte beteiligt werden müssen.

    Die Anfechtungsklage muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach erfolgter Abberufung erhoben werden. Hierbei müssen auch sämtliche Anfechtungsgründe vorgetragen werden.

    Bei der Abberufung eines Fremdgeschäftsführers hat dieser nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Möglichkeit, sich gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung durch eine Anfechtungsklage zu wehren. Vielmehr kann der Geschäftsführer eine Feststellungsklage erheben, wonach die Unwirksamkeit der Abberufung festgestellt werden soll. Die Monatsfrist kommt dann nicht zur Anwendung.

    Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerrufen werden. Besondere Gründe bedarf es hier nach dem Gesetz nicht. Daher kann der Geschäftsführer gegen seine Abberufung nur einwenden, dass der zu Grunde liegende Beschluss nicht wirksam zu Stande gekommen ist. Sieht der Geschäftsführervertrag allerdings vor, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen darf, so kann der Geschäftsführer einwenden, dass ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorliegt. Dies muss dann gerichtlich überprüft werden.

    Rechtsmittel gegen die Kündigung

    Gegen die Kündigung des Geschäftsführervertrages kann sich der Geschäftsführer durch die Erhebung einer Feststellungsklage, dass die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam ist, wehren. Da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist, ist die Klage in der Regel nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Zivilgericht, in der Regel das Landgericht, zu erheben. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Geschäftsführer von der GmbH persönlich abhängig und weisungsgebunden ist.

    Wer darf kündigen?

    Zur Kündigung des Geschäftsführervertrags sind nur die Gesellschafter berechtigt. Dieser hat neben der gesellschaftsrechtlichen Abberufung zunächst auch darüber zu beschließen, dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll. Die schriftliche Kündigung muss dann auch durch alle Gesellschafter unterschrieben werden. Allerdings ist es auch zulässig, dass die Gesellschafterversammlung einen Dritten bevollmächtigt, die Kündigung des Geschäftsführervertrages gegenüber dem Geschäftsführer auszusprechen.

    Dies muss dann aber auch durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Ebenso hat der Dritte dann gegenüber dem zu kündigenden Geschäftsführer seine Vollmacht im Original nachzuweisen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Geschäftsführer die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweist.

    Kündigungsfristen bei Geschäftsführerverträgen

    Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis nicht für den Dienstvertrag eines Geschäftsführers. In der Regel sehen aber die Geschäftsführerverträge auch Vereinbarungen über Kündigungsfristen vor, welche dann auch zur Anwendung kommen. Sind dort keine Kündigungsfristen geregelt, so können die gesetzlichen Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise auch für einen Geschäftsführer zur Anwendung kommen, wenn diese einen so geringen Anteil an der Gesellschaft halten, dass sie keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.

    Die fristlose Kündigung des Geschäftsführers

    Die Kündigung eines Geschäftsführervertrages erfolgt nicht selten fristlos. Für die fristlose Kündigung gilt aber auch hier die Regelung des § 626 Abs. 1 BGB, wonach ein wichtiger Grund erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Gesellschaft die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. zum Ablauf der fest vereinbarten Laufzeit nicht zugemutet werden kann. Hierfür können nach bislang erfolgter Rechtsprechung folgende Gründe in Betracht kommen:

    –          Strafbares Verhalten des Geschäftsführers

    –          wiederholte Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung

    –          Einsatz von Arbeitskräften der Gesellschaft zu privaten Zwecken des Geschäftsführers

    –          schuldhafte Insolvenzverschleppung

    –          zu Unrecht erfolgte Amtsniederlegung des Geschäftsführers selbst

    –          Beleidigungen/Tätlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder Betriebsangehörigen

    –          gravierender Vertrauensbruch

    Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass hier jeder Einzelfall überprüft werden muss.

    Hinzu kommt, dass eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden muss. Dies birgt eine große Gefahr für die Gesellschaft, denn sollte zum Beispiel die fristlose Kündigung aufgrund eines fehlerhaft zu Stande gekommenen Gesellschafterbeschlusses unwirksam sein, so kann die fristlose Kündigung nicht mehr nachgeholt werden, wenn die zwei Wochen Frist abgelaufen ist.

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

    Dem Geschäftsführer kommt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht zugute, da es sich bei dem Geschäftsführer um ein Organ der Gesellschaft handelt und das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 14 Abs. 1 KSchG bei Mitgliedern des Organs der Gesellschaft nicht zur Anwendung kommt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Beendigung des Geschäftsführervertrages dazu führt, dass ein zuvor mit der Gesellschaft bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis dadurch wieder auflebt und der Geschäftsführer auf Feststellung des Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses klagt.

    Eine weitere Ausnahme kann vorliegen, wenn die Abberufung und die Kündigung zeitlich auseinander fallen und durch die Gesellschaft der Eindruck erweckt wurde, dass man das Schicksal des Geschäftsführervertrags nach erfolgter Abberufung zunächst offen lassen wollte.

    Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung

    Da der Kündigungsschutz für Geschäftsführer nicht wie bei Arbeitnehmern zur Anwendung kommt, sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eher gering, es sei denn, folgende Voraussetzungen liegen vor:

    –          der ordentlichen Kündigung liegt kein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung zu Grunde

    –          der Ausspruch der Kündigung erfolgte nicht durch die Gesellschafterversammlung

    –          die Kündigung kann erfolgreich gem. § 174 BGB mangels Vorliegen einer Orginalvollmacht zurückgewiesen werden.

    –          die Satzung der Gesellschaft sieht auch bei einer ordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund vor

    –          bei einer fristlosen Kündigung liegt kein wichtiger Grund vor

    –          bei einer fristlosen Kündigung wurde die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten

    Im Falle einer außerordentlichen oder gar fristlosen Kündigung ist dem Geschäftsführer anzuraten, seine Vergütungsansprüche im so genannten Urkundsverfahren oder Urkundenprozess geltend zu machen. Da in diesem Verfahren der Nachweis der geltend gemachten Forderung nur durch Urkunden erbracht werden kann, kann die Gesellschaft ihre Einwendungen, die zum Ausspruch der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund geführt haben, hier nicht erfolgreich vorbringen, da dies auch den Nachweis des wichtigen Grundes und insbesondere auch die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist durch Urkunden bedeuten würde.

    Somit erlangt der Geschäftsführer auf schnellem Wege einen vollstreckbaren Titel, um seine Vergütungsansprüche zunächst zu sichern. Die Gesellschaft kann aber in dem späteren Nachverfahren ihre Einwendungen vorbringen, so dass über die Wirksamkeit der Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

    Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung

    In den Fällen, in denen weder die Gesellschaft noch der Geschäftsführer ein Interesse an einer langwierigen und auch sehr kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung haben, empfiehlt sich dann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, in welchem sämtliche Konditionen bezüglich der Beendigung des Geschäftsführervertrags, insbesondere die Zahlung und die Höhe einer Abfindung geregelt werden.

    Oftmals sind schon in den Anstellungsverträgen bestimmte Regelungen enthalten, welche eine Abfindung und deren Höhe für den Fall einer Beendigung durch Kündigung vorsehen. Insbesondere Geschäftsführer sollten hier unbedingt die Hilfe eines auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und keine durch die Gesellschaft vorgegebene Regelung voreilig akzeptieren.

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