Offene Videoüberwachung – Datenschutz ist nicht Tatenschutz

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer zulässigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber materiellrechtlich möglich ist. Sachverhalt Nachdem in dem von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle bei einer stichprobenartigen Überprüfung ein Fehlbestand […]

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