• Arbeitsschutz und Corona

    Wie verändert sich der Arbeitsschutz aufgrund Corona?

    Arbeitsschutz und Corona

Arbeitsschutz und Corona

Arbeitsschutz und Corona

Arbeitsschutz und Corona

Das Thema Arbeitschutz am Arbeitsplatz wurde jahrelang von Unternehmen und Betrieben ehr stiefmütterlich behandelt. Seit der Corona Krise hat dieses Thema aber an Bedeutung stark dazugewonnen. Denn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wollen nun gleichermaßen sicherstellen, dass die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausreichend geschützt sind. Aber welche Anforderungen gelten denn nun? Was muss der Arbeitgeber tun, um den Arbeitsplatz sicher zu gestalten? Was kann de rArbeitnehmer tun, wenn hier weiterhin Misstände vorherrschen? Und was hat sich diesbezüglich seit der  Corona Krise geändert? Informieren Sie sich hier. Wir haben die wichtigsten Fragen zum Thema zusammengestellt.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Arbeitsschutz und Corona

Wie muss der Arbeitsplatz gestaltet sein?

Alle Beschäftigten sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 Meter) zu anderen Personen halten. Wo dies nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden, etwa Plexiglasabtrennungen oder Ähnliches.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle, die sich in den Betrieben aufhalten, regelmäßig gründlich ihre Hände waschen können. Er muss seinen Beschäftigten nicht nur angemessen Zeit einräumen, sondern auch in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend Waschgelegenheiten, hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender oder Desinfektionsmittelspender zur Verfügung stellen.

Kontakte der Beschäftigten untereinander müssen auf ein Minimum reduziert werden. Daher muss der Arbeitgeber Schichtpläne so gestalten, dass die Beschäftigten möglichst wenig Kontakt zueinander haben. Wenn ein direkter Kontakt der Beschäftigten untereinander, zu Kund*innen oder Dienstleistern nicht vermieden werden kann, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmasken zur Verfügung stellen.

Büroarbeit soll vorrangig im Homeoffice gemacht werden. Wo das nicht möglich ist, soll eine Mehrfachbelegung von Räumen vermieden werden.

Gibt es Vorgaben für gemeinsame Dienstfahrten mit Kollegen (z.B. Aussendienst)?

Gemeinsame Fahrten sollen vermieden werden. Wenn mehrere Beschäftigte zu einem gemeinsamen auswärtigen Termin reisen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass sie möglichst nicht gleichzeitig ein Fahrzeug nutzen müssen. Wenn mehrere Beschäftigte ein Firmenfahrzeug nutzen müssen, soll der Kreis der Nutzer klein gehalten werden, zum Beispiel indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zugewiesen wird.

Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen.

Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.

Bei Transport- und Lieferdiensten muss bei der Tourenplanung berücksichtigt werden, dass zeitnah sanitäre Einrichtungen aufgesucht werden können, weil viele öffentliche Toiletten derzeit wegen der Pandemie geschlossen sind.

Wenn Arbeiten außerhalb des Betriebes in Teams verrichtet werden müssen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Teams möglichst klein sind (2 bis 3 Personen). Außerdem sollen es feste Teams sein, um wechselnde Kontakte bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.

Wie müssen Pausenräume und Kantinen beschaffen sein?

Es muss ein ausreichender Abstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen den Benutzern sichergestellt werde, zum Beispiel dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinander stehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Wenn nötig sind die Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern.

Wenn Kantinen und Pausenräume nicht so umorganisiert werden können, dass ausreichend Sicherheitsabstände bestehen, sollen sie geschlossen werden.

Dürfen Arbeitsmittel und Werkzeuge noch von mehreren Beschäftigten benutzt werden?

Verboten ist das nicht. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gibt aber vor, dass Werkzeuge und Arbeitsmittel nach Möglichkeit nur von einer Person zu verwenden sind. Wenn das nicht möglich ist, muss das Werkzeug oder das Arbeitsmittel stets gereinigt werden, bevor es einer anderen Person übergeben wird. Außerdem sollen die Beschäftigten Schutzhandschuhe tragen, wenn die Arbeiten es zulassen.

Muss der Arbeitgeber Schutzkleidung zur Verfügung stellen?

Wenn Beschäftigte wegen der Art der Arbeit einen Kontakt zu anderen Personen nicht vermeiden können beziehungsweise die Schutzabstände von mindestens 1,5 Metern nicht einhalten können, muss der Arbeitgeber „Mund-Nase-Bedeckungen“, also Schutzmasken, zur Verfügung stellen. In besonders gefährdeten Arbeitsbereichen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten mit einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausstatten und deren Verwendung strikt anweisen.

Darf dieselbe Arbeitskleidung von mehreren Personen getragen werden?

Nein. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard schreibt strikt vor, dass nicht nur die Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), sondern jegliche Arbeitsbekleidung nur von ein und derselben Person getragen werden darf.

Wie müssen Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung im Betrieb aufbewahrt werden?

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung müssen getrennt von der Alltagskleidung aufbewahrt werden.

Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder Hygienemängel entstehen und hierdurch zugleich innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, soll Ihnen der Arbeitgeber das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause gestatten.

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hause schicken, wenn er hustet und Fieber habt?

Er muss es sogar, auch schon vor Corona. Wenn der Arbeitnehmer die typischen Anzeichen einer Corona-Infektion zeigt wie Fieber, Husten und Atemnot, muss er  dies unverzüglich dem Arbeitgeber melden, umgehend das Firmengelände verlassen und in seine Wohnung zurückkehren. Er muss sich telefonisch unverzüglich an seinen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden.

Bis ein Arzt feststellt, dass der Arbeitnehmer nicht mit dem Virus infiziert sind, gilt er als arbeitsunfähig.

Muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, wenn der Arbeitnehmer mit einem Kollegen Kontakt hatte, bei der ein Verdacht auf Infektion besteht?

Ja, das muss er. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard verpflichtet den Arbeitgeber dazu, ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen. Er soll in einem betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

Was kann der Arbeitnehmer machen, wenn der Arbeitgeber gegen Pflichten verstößt, die ihm der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard auferlegt?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, haben die Beschäftigten verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Sie können den Arbeitgeber beim Gesundheitsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt anzeigen oder beim Arbeitsgericht verklagen. Allerdings sollte der Arbeitnehmer dringend versuchen, zunächst mit dem Arbeirgeber eine interne Klärung zu erreichen oder zunächst den Betriebsrat zu informeren, bevor er selbst eine Anzeige macht oder vor Gericht zieht.

Wenn die Arbeit für den Arbeitnehmer eine erhebliche objektive Gefahr darstellt oder es zumindest einen ernsthaften und objektiv begründeten Verdacht gibt, dass er durch die Arbeit an Leib oder Gesundheit gefährdet wird, hat er die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung zu verweigern.

Trifft der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen oder lässt er Verdachtsfälle sogar weiter in den Betrieb, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht, weil seine Gesundheit ernsthaft gefährdet ist. Er muss dann solange nicht in den Betrieb, bis der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen getroffen hat.
Er muss aber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklären, dass er gerade wegen der Gesundheitsgefährdung seine Arbeit verweigert, bis er für geeignete Schutzmaßnahmen gesorgt hat.

Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setzt ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft dafür die Voraussetzung.

Wie sieht der neue Infektionsschutzstandard der Bundesregierung genau aus?

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Coronavirus-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Ihr Spezialist für Arbeitsrecht

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Alexander Berth

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel: 0711/358 70 110
Fax: 0711/358 70 120
E-Mail: info@kanzlei-berth.de

Hier finden Sie den genauen Wortlaut des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard:

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