Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 V BGB. Dies ergibt sich aus § 12a I 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlicher Regelung, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden hat.

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen zu je 40 Euro nach § 288 V BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 V BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte wandte ein, § 288 V BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem fehle es an ihrem Verschulden am Verzug. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 V BGB wendet, war vor dem BAG erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 V BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a I 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V BGB aus.

BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18

(Quelle: FD-ArbR 2018, 410826, beck-online)