Die Entlassung eines Managers durch den Daimler-Konzern wegen des Verdachts überhöhter Tankabrechnungen wird zum Fall für das Bundesverfassungsgericht. Der Konzern hatte den Finanzmanager entlassen, weil er seinen Diesel-Dienstwagen vier Mal mit Kraftstoffmengen bis zu 101 Litern betankt hat. Daimler hat den Verdacht, dass der Mitarbeiter auf Firmenkosten Kraftstoff für andere Fahrzeuge abgezweigt hat. Denn der Tank fasse lediglich 93 Liter.

Vor Gericht räumte der Konzern ein, dass die mögliche Füllmenge von Faktoren wie Fließgeschwindigkeit und Temperatur abhänge. Das Unternehmen erklärte zudem, es habe selbst Versuche zur Ermittlung der maximalen Tankmenge unternommen, wollte das Ergebnis vor Gericht aber nicht mitteilen. „Rein theoretisch“ passten bis zu 106 Liter in den Tank der betroffenen M-Klasse.

Der Kläger unterlag sowohl vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Daimler das Arbeitsverhältnis nicht nur aufgrund einer festgestellten Straftat, sondern hhilfsweise auch aufgrund des bestehenden Verdachts dieser Straftat kündigen durfte.

Im Arbeitsrecht ist hinreichend anerkannt, dass sich ein Arbeitgeber vom Arbeitsverhältnis auch dann lösen kann, wenn einem Arbeitnehmer zwar eine Straftat oder ein schwerwiegender Pflichtverstoß nicht nachgewiesen werden kann, in jedem Fall aber ein Verdacht bestehen bleibt, welcher es dem Arbeitgeber nicht zumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Hiergegen legte der betroffene Kläger nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Denn durch das Urteil sieht sich der Kläger in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit eingeschränkt. Darüber hinaus will der Kläger verfassungsrechtlich auch klären lassen, ob es richtig sein kann, dass das Arbeitsverhältnis schon bei einem bestehenden Verdacht gekündigt werden könne, wohingegen allgemein im Strafrecht der Grundsatz gilt, dass jeder solange unschuldig ist, solange seine Schuld nicht bewiesen wird.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annehmen, wird diese Entscheidung mit Spannung erwartet werden dürfen.