Im Streit um die Nut­zung von Ka­me­ra­auf­nah­men zur Über­wa­chung der co­ro­na­be­ding­ten Ab­stands­re­geln hat der Be­triebs­rat eines Lo­gis­tik- und Ver­sand­un­ter­neh­mens mit Sitz in Rhein­berg teil­wei­se ob­siegt. Das Ar­beits­ge­richt Wesel sah unter an­de­rem die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Be­triebs­ra­tes ver­letzt. Der Be­schluss ist nicht rechts­kräf­tig.

Videoaufnahmen werden im Ausland anonymisiert

Das Rheinberger Unternehmen gehört einem internationalen Konzern an. Es kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

ArbG: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt

Das ArbG hat dem vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch teilweise stattgegeben. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.

(Quelle: Beck online)