Die Betriebsratswahl in der Zentrale von Daimler vom März 2018 ist vom Arbeitsgericht Stuttgart für unwirksam erklärt worden. Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden, entschied der zuständige Richter in einem Beschluss vom 25.04.2019 (Az.: 21 BV 62/18).

Entfernte Betriebsteile hätten vor Wahl befragt werden müssen

So sei in zwei räumlich weit entfernten Betriebsteilen in Berlin und Gernsbach keine eigene Arbeitnehmervertretung gewählt worden. Eine effektive Betreuung durch einen über 600 beziehungsweise 100 Kilometer entfernten Betriebsrat sei aber nicht möglich. Ein Gütetermin im vergangenen Jahr war ohne Ergebnis geblieben. Daimler hätte vor der Wahl in der Stuttgarter Zentrale die Zustimmung der Mitarbeiter an den entfernten Standorten einholen lassen müssen, dass sie sich von der Arbeitnehmervertretung in Stuttgart vertreten lassen wollen. Das sei aber nicht erfolgt.

Kein einheitlicher Betrieb trotz jahrelanger falscher Handhabung

In der Hauptstadtrepräsentanz in Berlin waren zehn Beschäftigte wahlberechtigt und im badischen Gernsbach – dort ist eine Bildungseinrichtung des Konzerns angesiedelt – waren es 26 Beschäftigte. In der Zentrale hatten – wie auch im Werk – die Kandidaten der IG Metall bei den Wahlen mit weitem Abstand die meisten Stimmen bekommen. Dort waren 16.000 Mitarbeiter wahlberechtigt. Daimler argumentierte, die Beschäftigten der Bildungsstätte hätten sich immer der Zentrale zugehörig gefühlt. Allein die jahrelange falsche Handhabung führe aber nicht dazu, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut ein einheitlicher Betrieb vorliege, erläuterte der Richter hierzu.

„Zentrale“ in Stuttgart ist einheitlicher Betrieb

Mehrere Daimler-Beschäftigte stellten nach früheren Angaben des Gerichts unter anderem infrage, ob es sich bei der Stuttgarter Zentrale des Autoherstellers, in der Mitarbeiter aus ganz unterschiedlichen Bereichen des Konzerns arbeiten, überhaupt um einen einzigen Betrieb im Sinne des Gesetzes handelt. Daran hegte das Arbeitsgericht nun aber keine Zweifel. Es gehe davon aus, dass durch den einheitlichen Ansprechpartner des Betriebsrats ein einheitlicher Betrieb „Zentrale“ wirksam gebildet und schlüssig nachgewiesen sei.

Beschluss ist noch nicht rechtskräftig

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist die Einlegung von Rechtsmitteln beim Landesarbeitsgericht möglich. Auswirkungen auf die Arbeit des 41-köpfigen Betriebsrats hat die Entscheidung vorerst nicht. Der Betriebsratschef der Zentrale, Jörg Spieß, sagte, die Entscheidung sei „nicht toll“. Ein Unternehmenssprecher sagte: „Wir warten jetzt die schriftliche Urteilsbegründung ab und entscheiden dann, wie wir weiter vorgehen.“

ArbG Stuttgart , Beschluss vom 25.04.2019 – 21 BV 62/18

Quelle: Beck online