Vor allem wei­te­re Hil­fen für Ar­beit­neh­mer vor dem Hin­ter­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie sieht das So­zi­al­schutz­pa­ket II vor, das der Bun­des­tag am 14.03.2020 ver­ab­schie­det hat. Ver­bes­se­run­gen gibt es beim Kurz­ar­bei­ter- und beim Ar­beits­lo­sen­geld. Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des soll nach län­ge­rer Be­zugs­dau­er er­höht wer­den. Für das Ar­beits­lo­sen­geld ist eine ver­län­ger­te An­spruchs­dau­er vor­ge­se­hen. Der Ge­setz­ent­wurf muss noch vom Bun­des­rat be­stä­tigt wer­den.

Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte am 14.05.2020 mit, dass das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70% (beziehungsweise 77% für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80% (beziehungsweise 87% für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht wird, längstens bis 31.12.2020. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31.12.2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet.

Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde. Hintergrund ist laut Ministerium, dass diejenigen, die bereits vor der Corona-Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung haben. Hinzu komme, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind.

Mehr Videokonferenzen unter anderem bei Arbeits- und Sozialgerichten

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit werde die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut, erläutert das Ministerium in seiner Mitteilung weiter. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Gleiches gelte für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse sowie für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.

Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen

Weiter werde sichergestellt, dass Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gelte entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird nachgebessert. Dies betreffe einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen. Des Weiteren werde der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als „Bedarfsträger“ in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch werde der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.

Weiterzahlung von Waisenrenten wird sichergestellt

Mit Sonderregelungen im SGB VI und VII sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

(Quelle: Beck online)