Das Baye­ri­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat am 05.06.2020 in einem Eil­ver­fah­ren den An­trag eines Leih­ar­beits­un­ter­neh­mens, das sei­nen Sitz im eu­ro­päi­schen Aus­land hat, auf Ge­wäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld ab­ge­lehnt. Vor­aus­set­zung für die In­an­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld sei es, dass das Un­ter­neh­men eine Nie­der­las­sung in der Bun­des­re­pu­blik habe. Hier­für seien fik­ti­ve Be­triebs­stät­ten nicht aus­rei­chend. Einen Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz oder eu­ro­päi­sches Recht sah das LSG nicht.

Personal an Airlines im Inland vermittelt ohne eigene dortige Niederlassung

Die Antragstellerin beschäftigt in Deutschland circa 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kommen. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat die Antragstellerin betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte sie im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Ver.di einen Sozialplan beschlossen.

Anträge auf Kurzarbeitergeld noch nicht beschieden

Ende März 2020 erstattete die Antragstellerin – nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“, das die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern soll – bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt; über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall, über die noch nicht entschieden ist.

Sodann gestellter Eilantrag erstinstanzlich ohne Erfolg

Mit einem kurz darauf gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz beantragte das Leiharbeitsunternehmen vor dem Sozialgericht München, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt.

LSG: Kurzarbeitergeld setzt Betriebssitz im Inland voraus

Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeitsunternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind, stellte das LSG Bayern fest.

Weder Verstoß gegen GG noch gegen EU-Recht

Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt laut LSG (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

Kein Kurzarbeitergeld für bereits zuvor bedrohte Arbeitsplätze

Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von der den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.

LSG Bayern, Entscheidung vom 05.06.2020
(Quelle: Beck online)