Der Ge­schäfts­füh­rer einer Kom­man­di­tis­ten-GmbH haf­tet bei sorg­falts­wid­ri­ger Ge­schäfts­füh­rung grund­sätz­lich für den ent­stan­de­nen Scha­den der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Dies gilt laut Bun­des­ge­richts­hof auch dann, wenn diese Ge­schäfts­füh­rung nicht die al­lei­ni­ge oder we­sent­li­che Auf­ga­be der GmbH ist. Da eine Pflicht zur Ge­schäfts­füh­rung im Gan­zen be­stehe, lasse auch eine ab­wei­chen­de Res­sort­zu­tei­lung Über­wa­chungs­pflich­ten grund­sätz­lich nicht ent­fal­len.

Darlehen waren nicht ausreichend besichert 

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH & Co. KG. Diese hatte Anlegergelder eingeworben und diese der mittlerweile ebenfalls in die Insolvenz gefallenen D-AG als Darlehen zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung gestellt. Im Darlehnsvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Insolvenzverwalter verklagte unter anderem den Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der KG, der U-GmbH, wegen einer Überweisung der Schuldnerin an die D-AG von über 510.000 Euro anteilig auf Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Überweisung waren von den in Höhe von etwa 38 Millionen Euro als Darlehen vergebenen Anlegergeldern im Widerspruch zu den Vereinbarungen im Darlehensvertrag nur etwa 2,7 Millionen Euro werthaltig besichert worden.

OLG: Überwachungspflichten verletzt

Der Beklagte wandte ein, dass die Geschäftsführerhaftung des § 43 Abs. 2 GmbHG nicht auf ihn, auch nicht analog, anwendbar sei. Dem folgten weder das LG Hamburg noch das dortige OLG, die ihn auf Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG antragsgemäß verurteilten. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer der U-GmbH verletzt, indem er die Überweisung der Schuldnerin an die D-AG nicht verhindert habe. Bei Dienstantritt hätte er sich mit der Darlehensvergabe sorgfältig befassen müssen. Unerheblich sei, dass der U-GmbH zugleich in weiteren Gesellschaften die Geschäftsführung übertragen worden und insofern die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht ihre alleinige oder wesentliche Aufgabe gewesen sei. Die Revision des Beklagten beim BGH hatte keinen Erfolg.

Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen

Der II. Zivilsenat schloss sich den Ausführungen des OLG an. Der Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der U-GmbH stehe nicht entgegen, dass nach der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht seine wesentliche Aufgabe war. Ihn treffe kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen. Eine gleichwohl zulässige Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH lasse daher die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft nicht entfallen. Die Auffassung des OLG, bei pflichtgemäßer Geschäftsführung und Ausübung seiner Überwachungspflichten wäre dem Beklagten nicht verborgen geblieben, dass die D-AG nur 20,27% der ihr von der Schuldnerin aus Anlegergeldern gewährten Darlehen besichert habe, sei nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 162/21

(Quelle: Redaktion beck-aktuell)