Wer sei­nen Ur­laub in Co­ro­na-Qua­ran­tä­ne ver­brin­gen muss, hat kei­nen An­spruch dar­auf, die frei­en Tage nach­ho­len zu dür­fen. Zwar könne die Qua­li­tät des Ur­laubs durch die Qua­ran­tä­ne er­heb­lich ge­min­dert wer­den, so der Ge­ne­ral­an­walt beim Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof Priit Pi­ka­mäe. Der Ar­beit­ge­ber müsse je­doch nur dafür sor­gen, dass man sei­nen be­zahl­ten Ur­laub neh­men könne, um sich zu er­ho­len. Es gebe kein Recht dar­auf, dass der Ur­laub tat­säch­lich für Ent­span­nung sorge.

Arbeitnehmer begehrte Urlaubsgutschrift

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Beschäftigter einer Sparkasse wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer Corona-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab.

EuGH-Generalanwalt verneint Anspruch

Der Generalanwalt sah das ähnlich. Anders als bei Krankheit im Urlaub – wo man einen Anspruch darauf hat, die freien Tage nachholen zu können – blieben die Angestellten in der Quarantäne ja theoretisch arbeitsfähig und könnten sich erholen. Die Quarantäne wirke sich nur auf die Bedingungen aus, unter denen man seine Freizeit gestalten könne, zumal die Vorstellungen von Erholung sehr subjektiv seien.

Günstigere Regelungen aber zulässig

Allerdings könnten EU-Länder auch Regelungen treffen, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger seien. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.

EuGH, Schlussanträge vom 04.05.2023 – C-206/22

(Quelle: Redaktion beck-aktuell).