Der An­spruch Be­am­ter auf eine amts­an­ge­mes­se­ne Be­schäf­ti­gung wird nicht durch die An­ord­nung ver­letzt, co­ro­na­be­dingt vor­über­ge­hend Dienst im Home-Of­fice zu leis­ten, selbst wenn sich der Dienst auf eine bloße Ruf­be­reit­schaft und Über­tra­gung ein­zel­ner Auf­ga­ben be­schränkt. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin mit Be­schluss vom 14.04.2020 in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den (Az.: VG 28 L 119/20).

Wegen erhöhten Erkrankungsrisikos ins Home-Office geschickt

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.04.2020 Dienst im Home-Office leisten muss. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen.

Beamtin rügte Fehlen einer Rechtsgrundlage

Dagegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

VG: Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden.

Übertragene Funktion bleibt erhalten

Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (etwa einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.

Beschränkte Tätigkeit im Home-Office in Corona-Krise gerechtfertigt

In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.

VG Berlin, Beschluss vom 14.04.2020 – VG 28 L 119/20

(Quelle: Beck online)