Das in­fol­ge der Co­ro­na­vi­rus-Krise er­höh­te Pa­ket­auf­kom­men recht­fer­tigt für Pa­ket­zu­stel­ler keine Aus­nah­me vom ge­setz­li­chen Ver­bot, Ar­beit­neh­mer an Sonn- und Fei­er­ta­gen zu be­schäf­ti­gen. Weder be­stün­den schwe­re und un­zu­mut­ba­re Nach­tei­le für die Un­ter­neh­men noch be­stehe eine ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se be­grün­den­de Ver­sor­gungs­kri­se, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin am 09.04.2020 mit meh­re­ren Eil­be­schlüs­sen (Az.: 4 L 132/20).

Private Zustelldienste wollten auch sonntags liefern

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Bereiche vor. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine solche Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne.

VG lehnt Eilanträge der Zustelldienste mangels unzumutbarer Nachteile ab

Das Verwaltungsgericht hat nunmehr auch die Eilanträge der Zustelldienste abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sehe eine Ausnahme zum einen für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Die Antragsteller hätten hierfür aber nichts dargetan.

Auch keine ein öffentliches Interesse begründende Versorgungskrise ersichtlich

Soweit die Antragsteller überdies Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht hatten, sei schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten. Das könne aber offenbleiben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehle. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genüge demgegenüber nicht.

VG Berlin, Beschluss vom 09.04.2020 – 4 L 132/20

(Quelle: Beck online)