Konkret ist hier folgende Fallkonstellation denkbar:

im Rahmen der angeordneten Kurzarbeit soll ein Mitarbeiter nur noch zu 60 % beschäftigt werden.  Kurz bevor die Kurzarbeiterphase beginnt, erleidet der Mitarbeiter einen Unfall und fällt für 2 Monate aus. Nachdem der Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber angezeigt hatte, setzt der Arbeitgeber den Mitarbeiter kurzerhand auf die 0-Kurzarbeit und zahlt diesem während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung lediglich das Kurzarbeitergeld aus.

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, dass im Rahmen von  angeordneter Kurzarbeit bei einigen Mitarbeitern die Arbeitszeit  komplett auf Null heruntergesetzt wird. In diesem Fall spricht man üblicherweise von 0-Kurzarbeit.  Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber ausschließlich nur den Betrag, den der Arbeitgeber dann von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattet bekommt, mithin 60 % des Nettolohns bzw. 67 % des Nettolohns,, wenn Kinder vorhanden sind.

Die Anordnung dieser 0-Kurzarbeit setzt allerdings voraus, dass der Arbeitsanfall bei  den betroffenen Mitarbeitern komplett entfallen sein muss. Der Arbeitgeber kann daher nicht  willkürlich entscheiden, welche Mitarbeiter  noch in einem bestimmten Umfang beschäftigt werden und welche nicht.

Erst recht nicht darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, mit welchem zuvor noch ein Beschäftigungsbedarf von 60 % vereinbart war, diesen kurzerhand auf 0-Kurzarbeit setzen, da er von diesen aufgrund der Erkrankung ohnehin keine Arbeitsleistung  erhalten würde. Denn die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes legen gerade fest, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum, in welchem er Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält, nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er gearbeitet hätte. Hätte der Arbeitnehmer aber gearbeitet, dann hätte er wie zuvor vereinbart  auch 60 % seines bisherigen Gehalts vom Arbeitgeber erhalten und zusätzlich noch den Differenzlohn von 60 % bzw. 67 % des Nettolohns.

Arbeitnehmer, welche nach der oben dargestellten Weise im Rahmen der Kurzarbeit herabgesetzt werden, können sich sogegen ihren Arbeitgeber wären, notfalls vor dem Arbeitsgericht.