Die Bun­des­re­gie­rung er­leich­tert den Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld, um Un­ter­neh­men und Be­schäf­tig­te in der Co­ro­na-Krise zu schüt­zen. Dazu hat sie nun auf der Grund­la­ge der Er­mäch­ti­gung im „Ge­setz zur be­fris­te­ten kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung der Re­ge­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld“ eine Ver­ord­nung be­schlos­sen, wie sie am 23.03.2020 mit­teil­te. Die Re­ge­lun­gen gel­ten rück­wir­kend zum 01.03.2020.

Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld

Laut beschlossener Verordnung könne ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liege bisher bei 30% der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes solle vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlange, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt würden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren würden.

Volle Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch Bundesarbeitsagentur

Auch Leiharbeitnehmer könnten künftig Kurzarbeitergeld beziehen, erläutert die Regierung die Verordnung weiter. Zudem solle die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, künftig vollständig erstatten. Damit solle ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

(Quelle: Beck online)