Angebot in „jungem Team“ zu arbeiten, ist nicht diskriminierend

Die Formulierung in einer Stellenausschreibung „wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“ stellt für sich genommen noch keine Tatsache dar, die eine Benachteilung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Sie suchte über eine Stellenanzeige eine(n) Finanzbuchhalter(in). Die Stellenausschreibung enthielt unter der Überschrift „Stellenausschreibung“ nach dem Anforderungsprofil folgenden Absatz: „Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“.

Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann und Bilanzbuchhalter. Nachdem er sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, forderte er Entschädigung sowie Schadensersatz von der Beklagten. Zur Begründung bezog er sich auf die Stellenausschreibung, welche ausdrücklich einen Arbeitsplatz in einem „jungen Team“ anbiete und damit eine Selbstdarstellung enthalte, welche ältere Bewerber wie ihn faktisch ausschließe.

Die Beklagte meint, die Stellenausschreibung habe keine Diskriminierung enthalten. Die Formulierung „junges Team“ habe lediglich einen „Marketingaspekt“ dargestellt. Die Bewerbung habe ausschließlich deshalb keinen Erfolg gehabt, weil sie keinerlei Bezug zu dem angebotenen Arbeitsplatz und keine inhaltliche Struktur aufgewiesen habe.

Das LAG Nürnberg ist der Argumentation der Beklagten gefolgt.

Zwar liegt unzweifelhaft ein Verstoß gegen eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung i.S.v. § 11 AGG vor, wenn in einer Stellenanzeige „junge“ Bewerber gesucht werden, und damit das Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Adjektiv „jung“ bezieht sich nicht auf eine Eigenschaft des Bewerbers, sondern beschreibt die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers.

Selbst wenn man aber in der Verwendung der Worte „junges Team“ isoliert betrachtet ein Indiz für die mögliche Benachteiligung des Klägers wegen des Alters sähe, so ist diese Indizwirkung jedenfalls durch das eigene Bewerbungsschreiben des Klägers wieder entkräftet. Dieses ist in Bezug auf den Kläger völlig nichtssagend formuliert. Der Arbeitgeber muss sich die Anlagen ohne „roten Faden“ erarbeiten. Schon deshalb erscheint die Bewerbung unstrukturiert, was in einem gewissen Widerspruch zur ausgeschriebenen Stelle eines Bilanzbuchhalters steht. Dass der Kläger zu strukturiertem Arbeiten, in der Lage ist, wird durch das Bewerbungsschreiben jedenfalls nicht vermittelt.

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012

(Quelle: LAG Nürnberg-online)