Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar. Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, könne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Das BAG verweist auf die Vorschrift des § 109 GewO. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO müsse das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer könne gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (sogenanntes qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.

Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den vom Kläger beanstandeten Sätzen «Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.» Der Kläger vertrat die Auffassung, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Seiner Ansicht nach habe er einen Anspruch auf die Formulierung «Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.»

Während das Arbeitsgericht Stuttgart der Klage des Filialleiters stattgab, wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sie auf die Berufung der Beklagten ab (BeckRS 2011, 70793). Ohne Erfolg blieb die Revision des Klägers vor dem BAG. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, seien nicht «beurteilungsneutral», sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren, so das BAG. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11

(Quelle: Beck online)

Verschlüsselte Zeugnis-Formulierung

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob folgender Zeugnisformulierung eine verschlüsselte Botschaft zu entnehmen ist, welche für den Arbeitnehmer negativ wirkt:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger wendete sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er vertrat die Auffassung, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei die Revision vom LAG nicht zugelassen wurde.

Die auf Grund einer teilweise erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision des Klägers blieb vor dem 9. Senat des BAG ohne Erfolg. Nach dessen Ansicht erwecke die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10