Chatprotokolle vom Arbeitsplatzrechner dürfen verwertet werden

Private Chatprotokolle, die auf dem PC eines Arbeitnehmers gefunden werden, können im Kündigungsschutzprozess verwertbar sein, und zwar auch dann, wenn die Erlangung gegen das StGB, TKG und das BetrVG verstößt. Voraussetzung ist, dass nur eine gelegentliche private Nutzung gestattet war und der Arbeitgeber eine Überwachung dessen angekündigt hat.

Beim beklagten Arbeitgeber war nur die gelegentliche Internetnutzung erlaubt. Außerdem wurde jeder Beschäftigte darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten darf und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann.

Der Kläger des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses beging gegen den Arbeitgeber ein Vermögensdelikt. In der Folge wurde ihm gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung fand der Arbeitgeber auf dem betrieblichen PC private Chatprotokolle des Mitarbeiters. Mit den Inhalten dieser Protokolle konnte er das gegen ihn begangene Vermögensdelikt nachweisen.

Das Gericht hatte sich nun mit Frage zu befassen, ob dieses Vorgehen des Arbeitgebers rechtmäßig war und er diese Beweise auch verwerten durfte.

Der Arbeitgeber durfte auf Chatprotokolle zugreifen, entschied nun das LAG Hamm.

Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss.

Auch aus einer ggf. gegen § 206 StGB, § 88 TKG. § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG verstoßenden Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folgt kein Beweisverwertungsverbot.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer muss, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickelt, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, 14 Sa 1711/10

(Quelle: Justiz NRW-online)