Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrat bezüglich erteilter und beabsichtigter Abmahnungen

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm alle ab einem bestimmten Zeitpunkt erteilten Abmahnungen mit Ausnahme des Bereichs der leitenden Angestellten und der Geschäftsführung in anonymisierter Form vorgelegt werden.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage erteilter Abmahnungen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Antragsteller ist der im Betrieb N. gebildete Betriebsrat. Dieser verlangt von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen und auf die Arbeitgeberin einwirken zu können. Die Vorlage sei auch erforderlich, um bestehende Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausüben zu können. Den ihm von Arbeitnehmern in der Vergangenheit übergebenen Abmahnungen sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin u.a. wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, des Nichtbeachtens der Anweisung, nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, sowie wegen Verstößen gegen Rauchverbote und das angeordnete Verbot von Radiohören im Betrieb Abmahnungen erteilt habe, ohne zuvor den Betriebsrat bei Erlass dieser Anweisungen beteiligt zu haben.

Der Betriebsrat hat – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen und für den Fall des Obsiegens wegen Nichtvornahme der genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. ArbG und LAG haben den Anträgen stattgegeben.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Nach § 80 II 1 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folge ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Anspruchsvoraussetzung sei damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sei. Nach diesen Grundsätzen bestehe der vom Betriebsrat geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Es sei keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.

BAG, Beschluss vom 19.09.2013 – 1 ABR 26/12

(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2014, 355441)