Das Ar­beits­ge­richt Mainz hat einen Eil­an­trag ab­ge­lehnt, mit dem ein 62-jäh­ri­ger Leh­rer unter Be­ru­fung auf sein Alter sei­nem Ar­beit­ge­ber, einer Be­rufs­schu­le mit För­der­un­ter­richt, ver­bie­ten las­sen woll­te, ihn wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie zu Prä­senz­un­ter­richt her­an­zu­zie­hen. Den Schu­len sei ein Er­mes­sens­spiel­raum zu­zu­ge­ste­hen, wie sie den Ge­fah­ren der Co­ro­na-Pan­de­mie be­geg­nen wol­len. Es sei nicht Auf­ga­be der Ge­rich­te, vorab zu ent­schei­den, wel­cher Leh­rer wie ein­ge­setzt wer­den könne.

Gericht hat keine Bedenken gegen Einzel-Förderunterricht

Der Lehrer hatte befürchtet, sich durch eine Präsenz unzumutbaren gesundheitlichen Risiken auszusetzen, obwohl ein Interesse an Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei. Dem wollte das Gericht nicht folgen. Die Auffassung des Diplom-Pädagogen, es bestehe kein Interesse an seinem Präsenzunterricht, sei nicht nachvollziehbar, da er benachteiligten Schülern Förderunterricht erteile, die typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten stammten, und nicht immer problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern hätten. Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Antragsteller Einzelunterricht in einem 25 qm großen Raum erteilen soll. In diesem kann nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Abstand gewahrt werden.

ArbG Mainz – 4 Ga 10/20

(Quelle: beck online)