Wird einem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein verlangter Urlaub gewährt, so steht ihm ein Ersatz­urlaubs­anspruch zu. Mit der Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen eines Alters­teilzeit­arbeits­verhältnisses und dem Übergang in die Freistellungsphase steht dem Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatz­urlaubs­anspruchs gemäß § 7 Abs. 4 des Bundes­urlaubs­gesetzes (BUrlG) zu. Denn mit Beginn der Freistellungsphase endet nicht das Arbeitsverhältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Redakteurin einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beendete im März 2015 entsprechend eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Arbeitsphase. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im März 2018 war die Redakteurin bezahlt freigestellt. Für das Jahr 2015 beantragte sie trotz Übergangs in die Freistellungsphase die Gewährung der ihr zustehenden 31 Urlaubstage. Die Arbeitgeberin wies dies zurück. Ihrer Meinung nach stehen der Redakteurin nur acht Urlaubstage zu. Aufgrund der Nichtgewährung der 23 Urlaubstage erhob die Redakteurin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Geld.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz in Geld

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz in Geld wegen der nicht Gewährung des Urlaubs zu. Zwar wandle sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt. Dieser habe aber die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt und nicht die Zahlung von Geld.

Kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs

Der Klägerin stehe nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Zwar sei nach dieser Vorschrift Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Mit Beendigung der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Übergang in die Freistellungsphase werde das Arbeitsverhältnis aber nicht beendet. Das Arbeitsverhältnis bestehe vielmehr fort.