Keine diskriminierende Kündigung wegen des Geschlechts bei noch nicht offenbarter Schwangerschaft

Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigungserklärung von ihrer Schwangerschaft wusste, ist weder die Kündigung selbst noch ein «Festhalten» an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2013 hervor.

Die Beklagte als Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung «nicht festhalte», damit sie keine Klage erheben müsse. Das erklärte die Beklagte zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine «Rücknahme» der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor dem BAG ohne Erfolg. Die verlangte Rücknahme der Kündigung sei rechtstechnisch nicht möglich gewesen, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien hätte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert gezeigt, so das BAG. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, sei für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen könnten.

BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 742/12

(Quelle:Beck online)