Trotz unwirksamer Kündigung nach Drogenkonsum kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung

Die gegenüber einem Gleisbauer ausgesprochene Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit ist unwirksam, wenn der Personalrat in der Angelegenheit nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Der Betroffene hat in einem solchen Fall jedoch keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 28.08.2012 entschieden.

Der Kläger war bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) als Gleisbauer beschäftigt. Nach einem Drogenscreening wurden bei ihm erhöhte Cannabinolwerte festgestellt. Der Kläger gab zu, in der Freizeit gelegentlich Canabis zu konsumieren und wurde daraufhin wegen betriebsärztlicher Sicherheitsbedenken entlassen. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Auf die dagegen gerichtete Klage gab das Arbeitsgericht dem Kläger aus formalen Gründen Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die BVG hätte den Personalrat ordnungsgemäß beteiligen müssen. Insofern liege – unabhängig von den Kündigungsgründen – eine Unwirksamkeit der Kündigung vor. Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung wies das Gericht jedoch ab. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.2012 – 19 Sa 306/12; 324/12

(Quelle: Beck online)