Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Das hat das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.03.201917 Sa 52/18 entscheiden.

Wonach eine Mitarbeiterin über einen anderen Mitarbeiter nachweislich falsche Informationen über einen anderen Kollegen per WhattsApp an andere Kollegen verbreitet hatte.

In der Konversation über WhatsApp heißt es auszugsweise:

„Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er [Herr R. S., Mitarbeiter der Beklagten und Vater des Geschäftsführers] soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben.

S. [Frau S. D.; Anmerkung des Gerichts], ich werde jetzt ALLES unternehmen, dass wir BEIDE dort rauskommen.

… Jetzt bin ich geschockt. Ich wusste das er viel scheisse gebaut hat aber das ..

Ich habe auch die Augen aufgerissen. Habe erzählt, wo ich arbeite und die Leute erzählen mir sowas.

Ja gibt’s da irgendein Urteil oder so und wann soll das denn gewesen sein ? Keine Ahnung, das haben die Leute nicht dazu gesagt, aber ganz EHRLICH für so jemanden werde ich nicht arbeiten.

Und DU auch nicht.

Ich lasse mir etwas einfallen. Mäuschen.

So was ist schon eine krasse Behauptung

Das haben mir mehrere Leute unabhängig von einander erzählt.

… Er soll früher wohl auch Betrug in der Versicherungsbranche durchgeführt haben. Das soll aber nie angezeigt worden sein.

… Ich weiß es auch nicht, aber die Leute, die mir das erzählt haben, haben noch nie Mist erzählt. Bin auch schockiert gewesen, als ich das gehört habe. Hab sogar kurzzeitig überlegt, ihn mit den Behauptungen zu konfrontieren.“

Es stellte sich heraus, dass die oben genannten Vorwürfe allesamt unberechtigt waren.

Gegen die daraufhin  ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber wehrte sich die Mitarbeiterin letztlich erfolglos. Zwar war die fristlose Kündigung nicht wirksam, weil das LAG einen wichtigen Grund im Verhalten der Mitarbeiterin noch nicht sah, die Kündigung hingegen war nach Auffassung des LAG berechtigt. Das LAG berücksichtigte erschwerend dass die Mitarbeiterin erst seit 3 Tagen  ihre Arbeit beim Beklagten aufgenommen hatte, dass sie im selben Chat gleich mehrere Personen  verdächtigte und  zudem keinerlei Anstalten gemacht hatte, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen durch eigene Recherchen zu überprüfen.

LAG Baden-Württemberg (17. Kammer), Urteil vom 14.03.201917 Sa 52/18

(Quelle: Beck online)