Arbeitnehmer erhält 7000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings

Ein ehemaliger Bereichsleiter bekommt 7000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die Schikanen seines Arbeitgebers hatten dem Mann so zugesetzt, dass er psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste. In ihrem Urteil setzen sich die Richter auch mit den einzelnen Mobbinghandlungen auseinander.

Der Arbeitnehmer ist seit 1992 als Mitarbeiter in der IT-Abteilung beschäftigt und war bis 2003 Bereichsleiter IT-Softwareservice gewesen.

Nachdem er sich über Unterbeschäftigung beklagt hatte, wurde er angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Ferner kam es zu Konflikten um Urlaubswünsche und ihm wurde ein Arbeitsplatz mit ungünstigen Bedingungen eingerichtet – beispielsweise bekam er einen Bürostuhl ohne Armlehne.

Als sich der Konflikt zuspitzte, begab sich der Arbeitnehmer in psychotherapeutische Behandlung.

Zuletzt brach der Geschäftsführer ein BEM-Gespräch (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ab, in dem die Wiedereingliederung des Mannes nach langanhaltender Erkrankung erörtert werden sollte.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers statt und verurteilte die Firma und den Geschäftsführer zur Zahlung von 7000 Euro Schmerzensgeld.

Eine Gesamtschau der Handlungen des Arbeitgebers lasse nämlich den Schluss zu, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Insbesondere hätten diese Handlungen systematisch die Ausgrenzung des Klägers bewirkt und ihm suggeriert, er sei fachlich und persönlich ungeeignet bzw. minderwertig. Dies habe seine Würde angriffen.

Die Richter zählen die nach der Rechtsprechung des BAG für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlichen Voraussetzungen auf:

rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Schwere des Eingriffs nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns erfordern eine Genugtuung

die Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden.

ArbG Siegburg, Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen: 1 Ca 1310/12

(Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE)