Arbeitnehmer erhält 7000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings

Ein ehemaliger Bereichsleiter bekommt 7000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die Schikanen seines Arbeitgebers hatten dem Mann so zugesetzt, dass er psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste. In ihrem Urteil setzen sich die Richter auch mit den einzelnen Mobbinghandlungen auseinander.

Der Arbeitnehmer ist seit 1992 als Mitarbeiter in der IT-Abteilung beschäftigt und war bis 2003 Bereichsleiter IT-Softwareservice gewesen.

Nachdem er sich über Unterbeschäftigung beklagt hatte, wurde er angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Ferner kam es zu Konflikten um Urlaubswünsche und ihm wurde ein Arbeitsplatz mit ungünstigen Bedingungen eingerichtet – beispielsweise bekam er einen Bürostuhl ohne Armlehne.

Als sich der Konflikt zuspitzte, begab sich der Arbeitnehmer in psychotherapeutische Behandlung.

Zuletzt brach der Geschäftsführer ein BEM-Gespräch (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ab, in dem die Wiedereingliederung des Mannes nach langanhaltender Erkrankung erörtert werden sollte.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers statt und verurteilte die Firma und den Geschäftsführer zur Zahlung von 7000 Euro Schmerzensgeld.

Eine Gesamtschau der Handlungen des Arbeitgebers lasse nämlich den Schluss zu, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Insbesondere hätten diese Handlungen systematisch die Ausgrenzung des Klägers bewirkt und ihm suggeriert, er sei fachlich und persönlich ungeeignet bzw. minderwertig. Dies habe seine Würde angriffen.

Die Richter zählen die nach der Rechtsprechung des BAG für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlichen Voraussetzungen auf:

rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Schwere des Eingriffs nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns erfordern eine Genugtuung

die Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden.

ArbG Siegburg, Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen: 1 Ca 1310/12

(Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE)

Mobbing-Klage auf Rekord-Schmerzensgeld gescheitert

Eine Diplom-Ökonomin ist mit ihrer Mobbing-Klage gegen ihre Arbeitgeberin auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ihre Berufung mit Urteil vom 26.03.2013 zurückgewiesen und die Vorinstanz bestätigt. Mobbing setze eine systematische Schikane durch Kollegen oder Vorgesetzte voraus. Dies habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Die Klägerin, eine bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin, vertrat die Ansicht, sie sei seit 2008 Schikanen ausgesetzt, die als Mobbing zu werten seien. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen und die Vorinstanz bestätigt. Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liege darin, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Hierfür sei dieser darlegungs- und beweispflichtig. Zu berücksichtigen sei, dass auch länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben darf, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lässt. Zu beachten sei ferner, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten nur Reaktionen auf Provokationen des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers darstellen können. Zudem stelle nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Nach diesen Maßstäben konnte das LAG kein als Mobbing zu wertendes Gesamtverhalten feststellen. Die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs sei kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens gewesen. Anlass der Kündigung seien Differenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Kündigung erst nach Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Laut LAG war es auch nachvollziehbar und vertretbar, die Klägerin nach dem Kündigungsschutzprozess vorübergehend räumlich getrennt im Klinikum für einen Prüfauftrag einzusetzen. Die Arbeitgeberin habe ferner Schulungswünsche der Klägerin, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, ablehnen dürfen. Die Führung eines Abwesenheitsbuches habe alle Mitarbeiter des Revisionsdienstes betroffen und sei mit Zustimmung des Personalrats erfolgt. Weiter habe der Vorgesetzte angesichts der Konfliktsituation ein Vier-Augen-Gespräch ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Personen bestehen dürfen. Zudem berücksichtigte das LAG, dass die Klägerin eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbing durch die Vorgesetzten abhängig gemacht hatte.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 – 17 Sa 602/12

(Quelle: Beck online)