Zuordnung von in mehreren Betriebsteilen eingesetzten Arbeitnehmern bei einem Betriebsteilübergang

Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber setzt bei einem Betriebsteilübergang voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil zugeordnet ist. War der Arbeitnehmer bis zum Betriebsteilübergang in zwei Betriebsteilen eingesetzt, ist für die Zuordnung entscheidend, im welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend tätig war.

Die Klägerin hatte seit September 2002 ein Arbeitsverhältnis mit der V GmbH. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“ durch. Die Klägerin war zu 1/3 ihrer Arbeitszeit im Druckzentrum tätig, um dort körperliche Arbeiten als „Beipackerin“ und „Anlegerin“ im Bereich „Kleinpaketfertigung“ zu erledigen. Zu 2/3 ihrer Arbeitszeit verrichtete sie Tätigkeiten im Büro der V GmbH wie die Rekrutierung von studentischen Hilfskräften und die Planung des Einsatzes von Aushilfskräften. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31.03.2007 und übernahm ab 01.04.2007 die Kleinpaketfertigung „in Eigenregie“. Die V GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 28.04.2008 zum 30.06.2008. Mit Schreiben vom 04.06.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V GmbH auf die Beklagte geltend. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 19.06.2009 „vorsorglich für den Fall, dass ein Betriebsübergang vorgelegen hat“ ordentlich betriebsbedingt. ArbG und LAG wiesen die gegen dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar lag nach Ansicht des BAG ein Betriebsteilübergang des Bereichs „Kleinpaketfertigung“ von der V GmbH auf die Beklagte vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei aber dem – nicht übernommenen – Betriebsteil „Verwaltung“ der V GmbH zuzuordnen. Das BAG stellte insoweit fest, dass in Bezug auf die Zuordnung der Klägerin abweichend vom „Normalfall“ zwei Besonderheiten gegeben seien: Zum einen handele es sich bei der Klägerin um eine Arbeitnehmerin mit regelmäßig wechselnden Arbeitseinsätzen. Zum anderen sei die Klägerin dabei (auch) in einem zentralen Stabs- oder Querschnittsbereich tätig gewesen. Entscheidend für die Zuordnung sei, in welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer vor der Teilbetriebsveräußerung überwiegend tätig war. Bei der Klägerin habe der Tätigkeitsschwerpunkt in der Verwaltungstätigkeit gelegen. Dass sie im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit auch Tätigkeiten für den Bereich Kleinpaketfertigung ausgeübt hat, wirke sich auf ihre Zuordnung zum nicht übergegangenen Bereich „Verwaltung“ nicht aus. Selbst wenn ihre Tätigkeit in der Verwaltung inhaltlich ganz auf den Bereich der Kleinpaketfertigung ausgerichtet gewesen wäre, stelle dies lediglich eine konkrete Wiederspiegelung des dort verfolgten Arbeitszwecks dar, ohne dass dies eine Betriebszugehörigkeit zum Bereich „Kleinpaketfertigung“ begründen könne.

BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12

(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2014, 35585)

Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitnehmers nach Betriebsübergang

Verklagt ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang den Betriebserwerber auf Feststellung, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, so kann er durch die Art und Weise der Prozessführung und Prozessbeendigung sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsveräußerer verwirken. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.10.2013 klargestellt. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, gehe deshalb ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines «bereinigten» Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Die Beklagte ist eine Catering-Firma, die 1996 den Betrieb einer Kantine übernommen hatte, in der der Kläger schon seit 1985 tätig war. Die Beklagte verlor den Catering-Auftrag zum 31.12.2010 und informierte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen anderen Caterer übergehen werde. Der Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebsübergang, woraufhin ihn der Kläger auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagte. In diesem Prozess einigte sich der Kläger mit dem Betriebserwerber darauf, ein Betriebsübergang habe niemals stattgefunden, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen habe nie bestanden. Der Betriebserwerber verpflichtete sich zur Zahlung von 45.000 Euro an den Kläger. Anschließend erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB. Er verlangt nunmehr von der Beklagten als Betriebsveräußerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn. Anders als das Arbeitsgericht hatte das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten sein Recht zum Widerspruch verwirkt habe.

Auch die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Es stelle einen die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch begründenden Umstand dar, wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann über diesen Streitgegenstand eine vergleichsweise Regelung trifft. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers tatsächlich auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist.

BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 974/12

(Quelle: Beck online)

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

Das von einem Hausverwaltungsunternehmen verwaltete Grundstück stellt kein Betriebsmittel dieses Unternehmens dar, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer des Verwaltungsunternehmens gehen deshalb nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte (eine Landeshauptstadt) übergegangen ist. Der Kläger war als Hausverwalter bei der A angestellt. Das von ihm verwaltete Büro- und Geschäftshaus war einziger Vermögensgegenstand der A. Der Kläger hatte u.a. die Einhaltung von Mietverträgen, den baulichen Objektzustand sowie eventuelle Reparaturen zu überwachen. Neben dem Kläger war ein Hausmeister bei A beschäftigt, dessen Tätigkeit der Kläger beaufsichtigte. Die Beklagte war Hauptmieterin in dem Objekt (82 % der vermietbaren Fläche). Sie erwarb das Grundstück mit Büro- und Geschäftshaus von der A. Die A wurde daraufhin liquidiert. Die Beklagte übernahm mit Dritten geschlossene Mietverträge. Das Gebäude lässt sie von dem kommunalen Gebäudemanagement betreuen. Die Beklagte beschäftigt weder Verwalter noch Hausmeister. Der Kläger will festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist. Hiermit war er vor dem ArbG und LAG erfolgreich.

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das BAG lehnt einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a I 1 BGB ab. Der von der A unterhaltene Betrieb (Hausverwaltung) sei nicht auf die Beklagte übergegangen. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass diese keine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführe. Das verwaltete Grundstück sei kein Betriebsmittel, sondern Objekt der Verwaltung. Die Immobilienverwaltung sei ein betriebsmittelarmer Betrieb, bei dem es vor allem auf die menschliche Arbeitskraft ankomme. Die Beklagte habe aber keine Arbeitnehmer übernommen. Gegen einen Betriebsübergang spreche zudem, dass sich der Betriebszweck geändert habe. Die Beklagte nutze die Immobilie weit überwiegend als Eigentümerin selbst, um Ausgaben im Verwaltungshaushalt zu reduzieren. Bei der A stand Gewinnerzielung durch Fremdnutzung im Vordergrund. Der Kläger habe insbesondere Einhaltung der Mietverträge und Durchführung von Schönheitsreparaturen überwacht. Dieser Aufgabenbereich sei bei der Beklagten entfallen, da sie ca. 82 % der Fläche selbst nutze. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Immobilie überwiegend für Vermietung und damit Gewinnerzielung zu nutzen. Zwar habe der EuGH in der sog. Klarenberg-Entscheidung (EuGH, FD-ArbR 2009, 277465 m. Anm. Lingemann) klargestellt, dass ein Betriebsübergang nicht deshalb ausschiede, weil die Organisation der wirtschaftlichen Einheit nicht beibehalten werden. Dies sei aber nicht so zu verstehen, dass ein Betriebsübergang stets zu bejahen sei, wenn nach einer Übertragung von Produktionsfaktoren der Erwerber die Möglichkeit besitzt, den Betrieb unverändert fortzuführen, dies aber nicht tut. Maßgeblich sei die tatsächliche Art der Nutzung. Schließlich habe sich auch die Organisationsstruktur, innerhalb derer Hausmeisterdienste erbracht werden, geändert. Bei dem kommunalen Gebäudemanagement gebe es keine feste Zuordnung einer bestimmten Person zu einer Immobilie, wie dies zuvor bei der A der Fall war. Es könne nunmehr auf das Know-how aus der Betreuung anderer Objekte zurückgegriffen werden.

BAG, Urteil vom 15.11.2012 – 8 AZR 683/11

uelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2013, 344948

Technisches Fachwissen ist prägendes Kapital eines IT-Betriebes

Ein Betriebsteilübergang kann auch dann vorliegen, wenn das neue Unternehmen sächliche Betriebsmittel nicht übernommen hat. Das gilt insbesondere für den IT-Servicebereich, in dem nicht die EDV-Systeme und Computer identitätsprägend sind, sondern die menschliche Arbeitskraft für die wirtschaftliche Wertschöpfung entscheidend ist.

Der Kläger war als IT-Systemtechniker und EDV-Mitarbeiter einer Gesellschaft tätig, die sich vorwiegend mit der Installation und Wartung von EDV-Produkten, Schulungen, Call Help und Central Support beschäftigte. Als die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geriet, erhielt der Insolvenzverwalter ein Kaufangebot für die Service-Verträge. Daraufhin kündigte der Insolvenzverwalter dem IT-Systemtechniker. Er sei dem Betriebsteil „Druck“ zuzuordnen, der von der Erwerberin nicht übernommen würde.

Der Kläger meint, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei insgesamt auf die Beklagte übergegangen. Eine eigene Abteilung „Druckerwartung“ habe es bei der Insolvenzschuldnerin nicht gegeben. Im Übrigen sei er in allen Bereichen von Service und Wartung eingesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat im Juli 2010 rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht beendet worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte verurteilt, den Kläger als EDV-Servicemitarbeiter zu beschäftigen. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte insoweit Erfolg, als das BAG das Urteil des LAG Niedersachsen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat.

Zwar habe das LAG überzeugend argumentiert, das ein Betriebsteilübergang stattgefunden hat. So habe die Beklagte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen. Die Leistungen, welche die Beklagte gegenüber den Kunden erbringe, seien mit denen der Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme der Bereiche „Druckerwartung“, „Netzwerk-Support“ und „Graudata Storage Systeme“ im Wesentlichen identisch. Unerheblich sei, dass die Beklagte einen eigenen Vertrieb, ein eigenes Marketing und eine eigene Stammdatenverwaltung betreibe, da dies bloße Hilfstätigkeiten zur Führung des Betriebs seien. Betriebszweck sei jeweils die Wartung von EDV-Systemen, wobei die Kundenakquise nur ein notwendiger Zwischenschritt zur Erbringung der Dienstleistungen sei. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei nicht durch seine Betriebsmittel geprägt worden.

Der Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs habe vielmehr in den immateriellen Betriebsmitteln, den Geschäftsbeziehungen zu Dritten, dem Kundenstamm, Kundenlisten, dem Know-how und der Einführung am Markt bestanden. Die Beklagte beschäftige einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Insolvenzschuldnerin, dh. mindestens 50 von 80 Arbeitnehmern. Hierzu gehörten Service-Mitarbeiter, vor allem aber die Führungsriege der Insolvenzschuldnerin, die ähnliche Aufgaben wie zuvor erledige. Damit gehe auch die Aufrechterhaltung der wesentlichen Organisationsstruktur einher. Entscheidend sei, dass die wesentliche Aufgabenverteilung gleich geblieben sei.

Für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist, kommt es jetzt entscheidend darauf an, ob sein Arbeitsverhältnis dem „IT-Service“ oder dem nicht übernommenen Betriebsteil „Druckerwartung“ zuzuordnen war. Das hat das LAG Niedersachsen noch zu klären.

BAG, Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen: 8 AZR 181/11

(Quelle: Rechtsprechungsdatenbank BAG)

Wechsel zu «Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft» kann als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs unwirksam sein

Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betriebserwerberin einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den rund 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu einer «übertragenden Sanierung».

Dann wurde auf einer Betriebsversammlung am 03.05.2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.05.2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 01.06.2008 00.00 Uhr mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vorsah. Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern vier weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin, beginnend am 01.06.2008 um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm am 30.05.2008 das Angebot des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 01.06.2008 arbeitete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf Entfristung.

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht und dem Achten Senat des BAG Erfolg. Die Beklagte könne sich auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erscheine es klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, habe sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus ergeben, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Angebotes der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin abzugeben hatte.

BAG, Urteil vom 24.10.2012 – 8 AZR 572/11

(Quelle: Beck online)

Speziell entwickeltes Sicherheitssystem kann Indiz für Betriebsübergang sein

Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.2.2012 – 1 Sa 24/11

Betriebsübergang – Schadensersatz bei Nichtinformation

Informiert der Betriebsübernehmer den Veräußerer und die betroffenen Arbeitnehmer nicht von einem Betriebsübergang und greift der Arbeitnehmer eine wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung deswegen nicht an, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübernehmer in Betracht. Dieser ist auf die Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.02.2012 – 1 Sa 221 d/11