Zuordnung von in mehreren Betriebsteilen eingesetzten Arbeitnehmern bei einem Betriebsteilübergang

Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber setzt bei einem Betriebsteilübergang voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil zugeordnet ist. War der Arbeitnehmer bis zum Betriebsteilübergang in zwei Betriebsteilen eingesetzt, ist für die Zuordnung entscheidend, im welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend tätig war.

Die Klägerin hatte seit September 2002 ein Arbeitsverhältnis mit der V GmbH. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“ durch. Die Klägerin war zu 1/3 ihrer Arbeitszeit im Druckzentrum tätig, um dort körperliche Arbeiten als „Beipackerin“ und „Anlegerin“ im Bereich „Kleinpaketfertigung“ zu erledigen. Zu 2/3 ihrer Arbeitszeit verrichtete sie Tätigkeiten im Büro der V GmbH wie die Rekrutierung von studentischen Hilfskräften und die Planung des Einsatzes von Aushilfskräften. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31.03.2007 und übernahm ab 01.04.2007 die Kleinpaketfertigung „in Eigenregie“. Die V GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 28.04.2008 zum 30.06.2008. Mit Schreiben vom 04.06.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V GmbH auf die Beklagte geltend. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 19.06.2009 „vorsorglich für den Fall, dass ein Betriebsübergang vorgelegen hat“ ordentlich betriebsbedingt. ArbG und LAG wiesen die gegen dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar lag nach Ansicht des BAG ein Betriebsteilübergang des Bereichs „Kleinpaketfertigung“ von der V GmbH auf die Beklagte vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei aber dem – nicht übernommenen – Betriebsteil „Verwaltung“ der V GmbH zuzuordnen. Das BAG stellte insoweit fest, dass in Bezug auf die Zuordnung der Klägerin abweichend vom „Normalfall“ zwei Besonderheiten gegeben seien: Zum einen handele es sich bei der Klägerin um eine Arbeitnehmerin mit regelmäßig wechselnden Arbeitseinsätzen. Zum anderen sei die Klägerin dabei (auch) in einem zentralen Stabs- oder Querschnittsbereich tätig gewesen. Entscheidend für die Zuordnung sei, in welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer vor der Teilbetriebsveräußerung überwiegend tätig war. Bei der Klägerin habe der Tätigkeitsschwerpunkt in der Verwaltungstätigkeit gelegen. Dass sie im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit auch Tätigkeiten für den Bereich Kleinpaketfertigung ausgeübt hat, wirke sich auf ihre Zuordnung zum nicht übergegangenen Bereich „Verwaltung“ nicht aus. Selbst wenn ihre Tätigkeit in der Verwaltung inhaltlich ganz auf den Bereich der Kleinpaketfertigung ausgerichtet gewesen wäre, stelle dies lediglich eine konkrete Wiederspiegelung des dort verfolgten Arbeitszwecks dar, ohne dass dies eine Betriebszugehörigkeit zum Bereich „Kleinpaketfertigung“ begründen könne.

BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12

(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2014, 35585)