Fehlerhafte Rentenanpassung bei IBM

Zwischenzeitlich haben zahlreiche Betriebsrentner gegen IBM erfolgreich gegen eine Anpassung ihrer Betriebsrenten geklagt, da IBM die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Betriebsrenten zu gering und damit fehlerhaft vorgenommen hatte.

Was genau hat IBM falsch gemacht?

Gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre „nach billigem Ermessen“ über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden. Die Anpassung ist immer rechtens, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

In den Jahren 2008 und 2009 hatte sich IBM allerdings nicht am Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland, sondern an dem Anstieg der Reallöhne aller seiner aktiv Beschäftigten orientiert und dabei nicht berücksichtigt, dass allein die Nettolohnentwicklung von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen maßgeblich ist.

Hinzu kommt, dass IBM seiner Rentenanpassung für den oben genannten Zeitraum die Durchschnittsgehälter der letzten drei Jahre zu Grunde gelegt hat. Allerdings verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass die gesamte Zeit seit Rentenbeginn zu betrachten ist, da nur so ein entsprechender Teuerungsausgleich erreicht werden kann.

Trotz der bislang klaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt IBM dem entgegen.

Die Rechtsanwälte von IBM begründen die Anpassungsentscheidung mit der angeblich schwierigen wirtschaftlichen Lage im Jahr 2007, was die Arbeitsgerichte allerdings nicht überzeugt, da IBM auf seiner eigenen Internetpräsenz von einem „insgesamt glänzenden Jahr“ spricht, in dem „Rekordzahlen erzielt wurden“.

Zwischenzeitlich berufen sich die Rechtsanwälte von IBM auch darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Anforderungen im Hinblick auf die Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG gegen die Grundrechte verstoßen würde. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auch dieser Einwand wenig Erfolg versprechend sein.

Betriebsrentner erhalten alle drei Jahre eine Mitteilung über ihre Rentenanpassung. Ist sie unangemessen niedrig, müssen Betroffene ihr innerhalb von drei Monaten schriftlich widersprechen. Die Frist läuft allerdings nur, wenn der Arbeitgeber in der Anpassungsmitteilung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargelegt und auf die Folgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen hat. Widerspricht der Betriebsrentner der Anpassung dann nicht fristgemäß, gilt die Anpassung als rechtens.

Aber auch für den Fall, dass die Frist von drei Monaten nicht zu laufen begonnen hat, ist der Betriebsrentner verpflichtet, eine fehlerhafte Betriebsrentenanpassung spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, andernfalls erlischt auch hier der Anspruch des Betriebsrentners auf eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente.

Folglich bleibt es dabei, dass jeder Rentner nur dann zu seinem Recht kommt, wenn er seine Rechte gerichtlich geltend macht.

Unsere Kanzlei hat bereits in der Vergangenheit entsprechende Klagen vor dem Arbeitsgericht Stuttgart bzw. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfolgreich geführt.

Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Rechtsanwälten.

Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft Ihr Ansprechpartner: Alexander Berth Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel.: 0711/220 469 30