Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen.

Der Kläger war mehr als 10 Jahre beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Es gab dort weder eine betriebliche Altersversorgung noch wurden vermögenswirksame Leistungen gewährt. Eine Vereinbarung über eine Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) kam nicht zustande.

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhob der Kläger Klage auf Schadenersatz i.H.v. 14.380 EUR. Er machte geltend, der Arbeitgeber habe es schuldhaft versäumt, ihn auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinzuweisen, und sei deshalb schadensersatzpflichtig. Der geltend gemachte Schaden errechne sich aus der Differenz zwischen den Entgeltbestandteilen, die für eine Entgeltumwandlung hätten aufgewendet werden müssen, und der Versicherungsleistung zuzüglich der ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die dem Kläger zugute gekommen wären, wenn eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung vereinbart worden wäre.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der 3. Senat des BAG argumentierte mehrgleisig. Gegen eine Hinweispflicht des Arbeitgebers spreche schon die Struktur des § 1a BetrAVG. Danach könne der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „verlangen“, dass dieser eine Versorgung über Entgeltumwandlung einrichtet. Das Gesetz gehe deshalb davon aus, dass sich der Arbeitnehmer autonom für oder gegen eine Entgeltumwandlung entscheide, bevor die Pflichten des Arbeitgebers zum Tragen kämen.

Im Übrigen spreche auch § 4a BetrAVG, der bestimmte Informationspflichten des Arbeitgebers regle, gegen eine weitergehende Hinweispflicht.

Schließlich sei an dem Grundsatz festzuhalten, dass auch im Arbeitsverhältnis jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen hat und sich selbst Klarheit über die Folgen ihres Handelns verschaffen muss. Nur im Bereich des öffentlichen Dienstes gebe es gesteigerte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers. Diese beruhten auf den typischerweise sehr komplexen Regelungswerken, die für den Arbeitnehmer kaum durchschaubar seien, und aus der typischerweise gegebenen Fachkunde der öffentlichen Arbeitgeber.

BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11

(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2014, 358931

Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in Versorgungsordnung unwirksam

Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die Arbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.04.2014 entschieden. Die Altersgrenze sei unangemessen niedrig.

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klage auf Gewährung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Dagegen legte die Beklagte Revision ein.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen, so das BAG. Die Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfe, sei nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn sie führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließe.

Diese Benachteiligung ist laut BAG auch nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach könnten zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei aber bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe, so das BAG.

BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12

(Quelle: Beck online)

Arbeitgeber darf Anspruch auf Betriebsrente von Möglichkeit 15-jähriger Betriebszugehörigkeit abhängig machen

Eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2013 hervor. Die Richter verneinten sowohl eine Diskriminierung wegen des Alters als auch eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die im Februar 1942 geborene Klägerin war vom 15.07.1997 bis zum 29.02.2008 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte gründete im Jahr 1999 eine Unterstützungskasse und gab im Dezember 1999 gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern formlos bekannt, künftig werde eine Betriebsrente gewährt. Voraussetzung für die Erteilung von Versorgungszusagen sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien.

Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte vor dem BAG, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Es könne dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Regelung, nach der ein Versorgungsanspruch von der Erfüllbarkeit einer 15-jährigen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze abhänge, bewirke auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

BAG, Urteil vom 12.02.2013 – 3 AZR 100/11

(Quelle: Beck online)

IBM Rentenanpassung ab 2011 ebenfalls rechtswidrig

Nachdem IBM bereits rechtskräftig verurteilt wurde, die Rentenerhöhungen für den Zeitraum von 2008 bis 2011 neu anzupassen, hat die IBM auch nach erneuter Prüfung durch die Arbeitsgerichte Stuttgart die Betriebsrentenanpassung für den Zeitraum ab 2011 nicht korrekt vorgenommen. Die Anpassung erfolgte zwar nach dem Verbraucherpreisindex, allerdings legte die IBM den Anpassungen entgegen der klaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem auch alle unterinstanzlichen Gerichte bislang folgen, einen falschen Prüfungszeitraum zugrunde. Nach dem BAG hat der Arbeitgeber bei der Überprüfung einer Rentenanpassung den gesamten Zeitraum seit Rentenbeginn zugrunde zu legen. IBM hat durchweg aber nur den Zeitraum seit der letzten Anpassung in 2008 und damit der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Für die Rentner kann dies erhebliche Auswirkungen haben so dass dadurch ggf. bis zu EUR 200.- monatlich fehlen. Eine Korrektur dieser Anpassung nimmt IBM aber nicht automatisch vor. Wie auch bei der letzten Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008 muss jeder Rentner eine erneute Anpassung klageweise geltend machen. Hier bei ist aber zu beachten, dass eine Korrektur der Anpassung bis spätestens zur nächsten Anpassungsentscheidung geltend gemacht werden kann. Da eine regelmäßige Rentenanpassung aufgrund gesetzlicher Vorgaben alle 3 Jahre vom Arbeitgeber überprüft werden muss, ist spätestens zum 30.06.2014 mit einer neuen Anpassungsentscheidung von IBM zu rechnen. Gegen die neue Anpassungsentscheidung zum 01.07.2011 können auch die Rentner vorgehen, die gegen die Anpassung zum 01.07.2008 nicht rechtzeitig (bis zum 30.06.2011) vorgegangen sind. Wir empfehlen daher allen Rentnern, die von einer Rentenanpassung der IBM zum 01.07.2011 betroffen sind, sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Bereits in der Vergangenheit hat unsere Kanzlei erfolgreich gegen IBM auf eine Korrektur der Rentenanpassung geklagt. Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft Ihr Ansprechpartner: Alexander Berth Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 0711/220 469 30  

Was steckt hinter dem Vorgehen von IBM?

Tausende ehemalige IBM-Mitarbeiter gehen seit Anfang 2010 gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich vor. Hintergrund hierfür ist, dass IBM ihren Betriebsrentnern seit Jahren zu wenig Betriebsrente bezahlt.

Obwohl IBM sich gegen diese Klagen durch alle Instanzen wehrt, scheint die Rechtslage eindeutig zu sein. Insbesondere das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor Jahren entschieden, nach welchen Grundsätzen eine Rentenanpassung vorzunehmen ist. Diese Grundsätze hat IBM ganz offensichtlich nicht eingehalten.

Doch obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig zu sein scheint, lehnt IBM eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten aufgrund der bereits ergangenen rechtskräftigen Urteile für alle übrigen Rentner ab, so dass jeder einzelne Rentner gezwungen wird, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Auf den ersten Blick scheint dies nicht nachvollziehbar zu sein, da IBM bislang nahezu alle Verfahren in der Sache verloren hat.

Bei genauer Betrachtung liegt aber auf der Hand, dass es sich hierbei um ein reines wirtschaftliches Kalkül von IBM handelt. Zwar musste oder muss IBM bislang für ca. 1.500 ehemalige Mitarbeiter die Betriebsrenten aufgrund der ergangenen Urteile der Arbeitsgerichte anpassen. Allerdings ist die Zahl aller weiteren Betriebsrentner, welche ebenfalls einen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrenten haben, weitaus größer. Insgesamt wird von ca. 20.000 Rentnern ausgegangen, welche ebenfalls einen Anspruch auf eine Rentenanpassung haben könnten. Wenn man nun durchschnittlich von einer Erhöhung der Rentenzahlung von monatlich Euro 100.- pro Rentner ausgeht, so lässt sich sehr schnell erahnen, weshalb IBM keine freiwillige Rentenanpassung vornimmt.

Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf nachträgliche Rentenanpassung voraussetzt, dass dieser spätestens bis zur nächsten Rentenanpassung gegenüber IBM gerügt wird. Erfolgt eine entsprechende Rüge hingegen nicht, so erlischt nach gefestigter Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente für diesen Zeitraum. Ein Betriebsrentner kann dann eine Rentenanpassung nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft gelten machen, vorausgesetzt, dass auch eine spätere Rentenanpassung fehlerhaft vorgenommen wurde.

Auch hierauf scheint IBM zu bauen. Dies auch zu Recht, da trotz der bislang erfolgten Klagewelle ein Großteil der ehemaligen IBM-Mitarbeiter ihre Ansprüche auf Rentenanpassung für den Zeitraum von 2008 bis 2011 nicht gerügt oder geltend gemacht hat. Dass ein Rentner von der fehlerhaften Rentenanpassung keine Kenntnis hatte, lassen die Arbeitsgerichte nicht gelten.

Es wird also davon auszugehen sein, dass IBM dieses Spiel bis zum Ende fortsetzt und nur jenen Betriebsrentnern die ihnen zustehende Rente ausbezahlt, wenn Sie diese rechtskräftig einklagen.

Wir können daher nur jedem betroffenen Rentner empfehlen, seine Ansprüche rechtzeitig durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Unsere Kanzlei hat bereits in der Vergangenheit entsprechende Klagen vor dem Arbeitsgericht Stuttgart bzw. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfolgreich geführt.

Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Rechtsanwälten.

Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft Ihr Ansprechpartner: Alexander Berth Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel.: 0711/220 469 30

Bei Betriebsrentenanpassung gilt für Anpassungsbedarf und reallohnbezogene Obergrenze derselbe Prüfungszeitraum

Bei der Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist auf den durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzten Anpassungsbedarf abzustellen, der sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust bestimmt. Der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze reicht dabei vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies bekräftigt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.06.2012.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist laut BAG der Anpassungsbedarf. Dieser richte sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf werde durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze).

Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt nach Ansicht des BAG derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reiche vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG. An dieser Rechtsprechung halte der Senat fest.

Der Kläger war bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit Anfang 2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte, die die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger prüft, erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers um 2,91%. Der Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sogenannten Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04% verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte habe die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, so das BAG. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 01.01.2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2009, zugrunde gelegt habe.

Damit bekräftig das BAG erheut die bisherige Rechsprechung des LAG Baden-Württemberg in den sog. IBM-Fällen, so dass die betroffenen Rentner, welche von der bisherigenHandhabung der Rentenanpassung durch die IBM benachteiligt wurden, weiterhin gute Chancen auf Anpassung ihrer Rente haben, sofern sie diese vor dem nächsten Anpassungsstichtag geltend machen.

BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 3 AZR 464/11

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Fehlerhafte Rentenanpassung bei IBM

Zwischenzeitlich haben zahlreiche Betriebsrentner gegen IBM erfolgreich gegen eine Anpassung ihrer Betriebsrenten geklagt, da IBM die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Betriebsrenten zu gering und damit fehlerhaft vorgenommen hatte.

Was genau hat IBM falsch gemacht?

Gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre „nach billigem Ermessen“ über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden. Die Anpassung ist immer rechtens, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

In den Jahren 2008 und 2009 hatte sich IBM allerdings nicht am Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland, sondern an dem Anstieg der Reallöhne aller seiner aktiv Beschäftigten orientiert und dabei nicht berücksichtigt, dass allein die Nettolohnentwicklung von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen maßgeblich ist.

Hinzu kommt, dass IBM seiner Rentenanpassung für den oben genannten Zeitraum die Durchschnittsgehälter der letzten drei Jahre zu Grunde gelegt hat. Allerdings verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass die gesamte Zeit seit Rentenbeginn zu betrachten ist, da nur so ein entsprechender Teuerungsausgleich erreicht werden kann.

Trotz der bislang klaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt IBM dem entgegen.

Die Rechtsanwälte von IBM begründen die Anpassungsentscheidung mit der angeblich schwierigen wirtschaftlichen Lage im Jahr 2007, was die Arbeitsgerichte allerdings nicht überzeugt, da IBM auf seiner eigenen Internetpräsenz von einem „insgesamt glänzenden Jahr“ spricht, in dem „Rekordzahlen erzielt wurden“.

Zwischenzeitlich berufen sich die Rechtsanwälte von IBM auch darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Anforderungen im Hinblick auf die Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG gegen die Grundrechte verstoßen würde. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auch dieser Einwand wenig Erfolg versprechend sein.

Betriebsrentner erhalten alle drei Jahre eine Mitteilung über ihre Rentenanpassung. Ist sie unangemessen niedrig, müssen Betroffene ihr innerhalb von drei Monaten schriftlich widersprechen. Die Frist läuft allerdings nur, wenn der Arbeitgeber in der Anpassungsmitteilung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargelegt und auf die Folgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen hat. Widerspricht der Betriebsrentner der Anpassung dann nicht fristgemäß, gilt die Anpassung als rechtens.

Aber auch für den Fall, dass die Frist von drei Monaten nicht zu laufen begonnen hat, ist der Betriebsrentner verpflichtet, eine fehlerhafte Betriebsrentenanpassung spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, andernfalls erlischt auch hier der Anspruch des Betriebsrentners auf eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente.

Folglich bleibt es dabei, dass jeder Rentner nur dann zu seinem Recht kommt, wenn er seine Rechte gerichtlich geltend macht.

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