Firmen müssen Absage einem Bewerber gegenüber nicht begründen

Abgelehnte Bewerber haben auch künftig keinen Anspruch darauf, von einem Unternehmen zu erfahren, wer den Job bekommen hat oder ob er überhaupt vergeben wurde. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt es aber Ausnahmen, wenn der Verdacht der Diskriminierung besteht. Diese bleiben auch nach der Entscheidung unklar definiert.

Hintergrund der Entscheidung ist die Beschwerde einer Bewerberin, die sich wiederholt erfolglos auf eine Stelle in einem Unternehmen in Bayern beworben hatte. Die Ingenieurin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischen Herkunft diskriminiert.

Sie klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, welches im Fall von Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadenersatz vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass der Betroffene Indizien vortragen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht vermochten Hinweise zu erkennen, die eine Diskriminierung nahelegen. Dass die gebürtige Russin trotz ihrer Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, genügte nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht. Auch müsse der Arbeitgeber ihr nicht mitteilen, wen er stattdessen eingestellt habe und warum. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht; das wiederum legte ihn dem EuGH in Luxemburg vor. Der Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg urteilte nun, dass abgelehnte Bewerber auch künftig keinen Anspruch auf Auskunft darüber haben, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dennoch könne die Weigerung des Arbeitgebers „ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist“ teilte die Zweite Kammer des Luxemburger Gerichts.  Im konkreten Fall muss dieser Vorwurf nun vom Bundesarbeitsgericht Erfurt geklärt werden. Die Frage, ob der Bewerber das Recht habe, die Gründe für die Ablehnung beim Unternehmen zu erfragen, wurde nicht explizit geklärt.