Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis nur für die letzten 15 Monate

Nachdem der EuGH mit der Entscheidung vom 20.01.2009 (Aktenzeichen: RS C – 350/06) entschieden hatte, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und deshalb arbeitsunfähig war, hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nunmehr klargestellt, dass die angesammelten Urlaubstage spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund (stillschweigender) Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ruhend gestellt wurde.

Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass eine Ansparung von Urlaubstagen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre nicht möglich ist. Vielmehr hat der Arbeitnehmer zukünftig darauf zu achten, dass er seine Urlaubsansprüche, welche er im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit nicht geltend machen kann, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres  im Klageweg geltend macht, damit diese nicht verfallen.

Arbeitnehmer, welche davon betroffen sind, müssen daher die angesparten Urlaubstage für das Jahr 2010 bis spätestens zum 31.03.2012 gerichtlich geltend machen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11