Fristlose Kündigung eines Auszubildenden nach beleidigenden Facebook-Äußerungen wirksam

Einem Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook beleidigt, kann fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 10.10.2012 entschieden (Az. 5 Sa 451/12). Der Auszubildende hatte geschrieben, der Ausbilder sei ein «Menschenschinder und Ausbeuter».

Das LAG sah diese Äußerungen als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt gewesen sei. Die Revision wurde vom LAG nicht zugelassen.

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 – 5 Sa 451/12

(Quelle: Beck online)