Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages und Zwangseinziehung des Geschäftsanteils bei Vertrauensbruch

Zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter–Geschäftsführers und zur Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils, wenn der wichtige Grund im wesentlichen auf einen für nichtig erklärten Beschluß der Gesellschafterversammlung gestützt wird und die verbleibenden Vorwürfe gegenüber dem Fehlverhalten der die Kündigung und die Zwangseinziehung betreibenden Gesellschafter nur untergeordnete Bedeutung haben.

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann ein Gesellschafter zwangsweise im Wege der Einziehung nach § GMBHG § 34 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein diese Maßnahme rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt (BGHZ 65, BGHZ Band 65 Seite 22, BGHZ Band 65 Seite 28; Senatsurt. v. 19. 9. 1977, BGH 19.09.1977 Aktenzeichen II ZR 11/76, NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 2316; v. 20. 6. 1983, BGH 20.06.1983 Aktenzeichen II ZR 237/82, WM 1983, WM Jahr 1983 Seite 956; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH, 1993, 262). Dabei bedarf die Einziehung einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter. Eine Zwangseinziehung scheidet danach vor allem dann aus, wenn in der Person des die Einziehung betreibenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (BGHZ 16, BGHZ Band 16 Seite 317, BGHZ Band 16 Seite 322f.; BGHZ 32, BGHZ Band 32 Seite 17, BGHZ Band 32 Seite 31). Verfehlungen eines Gesellschafters, der den Ausschluß mitbetreibt, können das Fehlverhalten des auszuschließenden Gesellschafters in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß es als Ausschließungsgrund ausscheidet

Jedenfalls scheidet die Einziehung deswegen aus, weil das Fehlverhalten der Mitgesellschafter Sch und St, die die für nichtig erklärten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10. 7. 1991 gefaßt haben, erheblich schwerer wiegt als der den K treffende Vorwurf. Bei der Verwirklichung ihres Entschlusses, den Geschäftsgegenstand der B zum Nachteil des K auf das Immobilienwesen zu erstrecken, setzten sich diese Gesellschafter bedenkenlos über rechtliche Schranken und den Widerspruch des K hinweg. Dabei nahmen sie in Kauf, daß B ohne satzungsmäßige Grundlage Immobiliengeschäfte vornimmt. Zudem wollten die Gesellschafter Sch und St nicht nur künftige unternehmerische Aktivitäten des K im Immobilienhandel unterbinden, sondern darüber hinaus, wie der Gesellschafterbeschluß vom 10. 7. 1991, Grundstücksverträge seien zugunsten der B zu bewerten, belegt, auch seine laufende Geschäftstätigkeit rückwirkend zu ihrem eigenen Nutzen der B einverleiben. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß sich die auf die zwangsweise Übernahme eines außerhalb der Gesellschaft von einem Gesellschafter betriebenen Unternehmens hinauslaufende Anmaßung fremder Geschäftsfelder als besonders schwere Pflichtverletzung darstellt. Im Vergleich dazu kann das Fehlverhalten des K nicht in die Einziehung seines Geschäftsanteils münden.

BGH, Urteil vom 13.02.1995 – II ZR 225/93