Fristlose Kündigung des Geschäftsführers bei Duldung sexueller Belästigung

Ein mangelndes Einschreiten des Geschäftsführers gegen sexuelle Belästigungen von Angestellten durch andere Mitarbeiter oder Mitgeschäftsführer kann grundsätzlich eine ggf. auch die fristlose Kündigung tragende Pflichtverletzung darstellen.

Denn zu den Pflichten der Führungskräfte eines Unternehmens gehört es nicht nur, selbst derartige Belästigungen gegenüber Mitarbeitern zu unterlassen, sondern auch, derartige Belästigungen von den Angestellten bei Ausübung ihrer Tätigkeit fernzuhalten, soweit dies in ihrem Einflussbereich liegt, aktiv dagegen einzuschreiten, sofern ihnen entsprechendes Verhalten anderer Mitarbeiter bekannt wird, und entsprechenden Beschwerden zunächst einmal nachzugehen. In gesteigertem Maße gilt dies, soweit es um den Schutz von Auszubildenden geht, denen gegenüber insoweit eine besondere Fürsorgepflicht besteht (vgl. § 14 Absatz I Nr. 5 BBiG).

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2007 – 27 U 137/06