Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aufgrund sexueller Belästigung

Es ist anerkannt, dass die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt (BAG v. 25.03.2004). Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG), das gemäß § 33 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hier noch anwendbar ist, ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Ziff. 2 BSchG auch sexuelle Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern diese gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt oder gar sich mit seinem Körper an die Mitarbeiterin herandrängelt, obwohl all diese Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle Belästigung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006).

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2008 – 5 U 233/04